Inhalt

Aussond-Bek-VS
Text gilt ab: 01.01.2002

5.   Aufhebung der VS-Einstufung

5.1  

Bei VS, die keine Verfügung über die Aufhebung der VS-Einstufung ab einem bestimmten Zeitpunkt enthalten, hat die abgebende Stelle vor der Abgabe zu prüfen, ob die VS-Einstufung aufgehoben werden kann (§§ 8, 9 VS-Anweisung).

5.2  

Ist die Aufhebung der VS-Einstufung zum Zeitpunkt der Anbietung nicht möglich, so sollte auf dem Aussonderungsverzeichnis (Nr. 6.1) vermerkt werden, wann die VS-Einstufung spätestens aufgehoben ist. Der Zeitpunkt soll für die VS einer Schriftguteinheit (Nr. 4.2) einheitlich sein und nicht mehr als 60 Jahre nach der Entstehung der jüngsten VS in der Schriftguteinheit liegen.