Inhalt

Text gilt ab: 01.03.1992

II. Ehrenamtliche Archivpfleger

4. Bestellung

4.1

Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns bestellt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landkreis ehrenamtlich tätige Archivpfleger. Im Hinblick auf die Größe eines Landkreises können für sein Gebiet auch mehrere Archivpfleger bestellt werden, deren Zuständigkeitsbereiche gebietsmäßig abzugrenzen sind. Zu Archivpflegern sollen Personen bestellt werden, die aufgrund ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet sind. Die Bestellung erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. Die Archivpfleger erhalten eine Urkunde über ihre Bestellung und einen Dienstausweis.

4.2

Die Archivpfleger haben über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnisse der geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des Staatsarchivs amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, soweit sie in Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, herauszugeben, auch wenn es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes fort (vgl. Art. 5 Abs. 2 BayArchivG).

4.3

Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und die Staatsarchive weisen die ihnen unterstehenden Archivpfleger in ihre Aufgaben ein und sorgen für eine regelmäßige Fortbildung.

5. Entschädigung, Versicherung

5.1

Die Tätigkeit der Archivpfleger ist mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Die Landkreise werden deshalb gebeten, wie bereits bisher den Archivpflegern eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung soll sich nicht nur auf den Ersatz von Auslagen erstrecken, sondern auch den Aufwand an Zeit und Mühe angemessen abgelten. Es wird empfohlen, entsprechend Art. 14 a LKrO zu verfahren.

5.2

Die Archivpfleger sind bei der Ausübung ihres Ehrenamts nach den Vorschriften der §§ 537 ff. RVO1 gegen Unfälle versichert. Zuständiger Träger der Unfallversicherung ist der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband, weil die Archivpfleger für die Kommunen, insbesondere für die Gemeinden, tätig werden. Da die gesetzliche Unfallversicherung nur Körperschäden ersetzt, werden die Landkreise gebeten, den Archivpflegern auch einen angemessenen Ersatz für Sachschäden zu gewähren, die ihnen in Ausübung ihres Ehrenamts entstehen, insbesondere bei Unfällen mit ihrem privaten Kraftfahrzeug.

6. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Archivpfleger erstreckt sich auf alle Kommunalarchive, die nicht von Facharchivaren oder hauptamtlich geleitet werden. Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns kann auch andere Kommunalarchive von der Betreuung durch die ehrenamtlichen Archivpfleger ausnehmen.

7. Beratung der Gemeinden und ihrer Vereinigungen

7.1

Die Archivpfleger beraten die Gemeinden und deren Vereinigungen ihres Zuständigkeitsbereichs in allen Fragen des kommunalen Archivwesens. Sie sollen die Gemeinden in möglichst regelmäßigen Zeitabständen besuchen und dabei alle mit dem Archiv zusammenhängenden Probleme erörtern.

7.2

Die Archivpfleger beraten insbesondere, wenn
- Archivordnungen oder Benützungsregelungen vorbereitet werden,
- Mitarbeiter mit der Ordnung oder Betreuung des Gemeindearchivs beauftragt werden,
- Archivräume geschaffen oder eingerichtet werden,
- entbehrliche Unterlagen ausgesondert werden und über die Archivierung oder Vernichtung zu entscheiden ist,
- Grundsätze der Erschließung von Unterlägen aufgestellt werden sollen.

7.3

Festgestellte Missstände zeigt der Archivpfleger dem Ersten Bürgermeister an und berät die Gemeinde bei der Beseitigung.

8. Beratung und Unterstützung der Rechts- und Stiftungsaufsichtsbehörden

8.1

Die Archivpfleger unterstützen die staatlichen Archive auch bei der Beratung der Rechts- und Stiftungsaufsichtsbehörden bei allen Archivgut betreffenden Entscheidungen (Art. 5 Abs. 1in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 Satz 2 BayArchivG).

8.2

Die Landratsämter sollen die Archivpfleger nach Möglichkeit an den regelmäßigen Gemeindebesichtigungen beteiligen und ihre Feststellungen zum Gemeindearchiv in den Besichtigungsbericht aufnehmen. Die Landratsämter sollen ferner. den Archivpflegern Gelegenheit geben, bei Dienstbesprechungen der Bürgermeister des Landkreises allgemeine Fragen des gemeindlichen Archivwesens anzusprechen.

8.3

Die Rechtsaufsichtsbehörden prüfen die Ordnung und Unterbringung der bei den kommunalen Gebietskörperschaften erwachsenen Unterlagen in Registratur und Archiv. Missstände werden im Rahmen des staatlichen Aufsichtsrechts aufgegriffen.

9. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

9.1

Aufgrund ihrer Zielsetzung sind Archivpflege und Heimatpflege eng miteinander verbunden. Die Archivpfleger werden deshalb ständig mit den Heimatpflegern Verbindung halten (vgl. die Gemeinsame Bekanntmachung über Heimatpflege in den Landkreisen, kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten vom 17. Februar 1981, MAB1 S. 97, KMBl I S. 158, geändert durch Bekanntmachung vom 1. August 1986, MABI S. 348, KMBl I S. 334).

9.2

Die Archivpfleger halten auch Kontakt mit örtlichen Institutionen, die an der Arbeit der Archive interessiert sind, wie z.B. Geschichtsvereine, Heimatvereine, Volkshochschulen oder Schulen.

1 [Amtl. Anm.:] jetzt §§ 1 ff des Sozialgesetzbuchs (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322)