Inhalt

Text gilt ab: 01.03.1992

I. Allgemeines

1. Kommunale Archive

1.1

Nach Art. 13 Abs. l des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVB1 S. 710)1 regeln die Gemeinden, Landkreise und Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit.

1.2

Es gehört zu den Aufgaben jeder kommunalen Körperschaft, für ihren Geschäftsgang zu sorgen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen (Art. 56 Abs. 2 GO). Die Gemeinden sind auch nach Art. 57 Abs. l GO in Verbindung mit Art. 13 Abs. l und 2 BayArchivG verpflichtet, für die Archivierung ihrer Unterlagen in einem Archiv Sorge zu tragen; ggf. archivieren die Gemeinden in Archiven, die in kommunaler Zusammenarbeit geschaffen werden (Art. 57 Abs. 3 GO). Entsprechendes gilt für die übrigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

1.3

Landkreise und Bezirke, die keine eigenen Archive unterhalten, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten (Art. 13 Abs. 3 Satz l BayArchivG).

1.4

Die Aussonderungsbekanntmachung der Staatsregierung vom 19. November 1991 (StAnz Nr. 48, A11MB1 S. 884)2, die unmittelbar nur für die staatlichen Stellen gilt, enthält Regelungen über die Aussonderung von Unterlagen und deren weitere Behandlung. Den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie den sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihren Vereinigungen wird empfohlen, bei der Aussonderung von Unterlagen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden.

2. Aufgabe der Archive

2.1

Aufgabe der Archive ist es, die bei der Verwaltung für den laufenden Dienstbetrieb entbehrlichen, jedoch archivwürdigen (Art. 2 Abs. 2 BayArchivG) Unterlagen zu archivieren. Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten (Art. 2 Abs. 3 BayArchivG).

2.2

Nach Art. 141 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern sind Denkmäler der Geschichte von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu schützen und zu pflegen. Das Archivgut (Art. 2 Abs. l BayArchivG) sichert als objektive Quelle die rechtsstaatlich gebotene Kontinuität der Verwaltung und ist zugleich die unverzichtbare und unersetzliche Grundlage für die Erforschung der Vergangenheit. Die Archive können dem einzelnen Bürger durch die Bereitstellung wichtiger Daten wertvolle Hilfe leisten.

3. Mitwirkung der staatlichen Archive

3.1

Die staatlichen Archive beraten und unterstützen alle nichtstaatlichen Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht (Art. 4 Abs. 5 Satz 3 BayArchivG). Sie werden dabei von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt (Art. 5 Abs. l BayArchivG).

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2241-1-K
2 [Amtl. Anm.:] zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001, KWMBl I S. 473