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Text gilt ab: 01.01.2009

3.1 

1Die Bayerische Staatsbibliothek hat ein Exemplar sämtlicher amtlicher Veröffentlichungen in gedruckter Form dauerhaft aufzubewahren. 2Amtliche Publikationen in elektronischer Form werden auf Dauer gespeichert und für die Benutzung zur Verfügung gestellt, sofern der Herausgeber dies nicht nach Nr. 2.4 eingeschränkt oder untersagt hat.