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Text gilt ab: 01.01.2009

1.1 

1Amtliche Veröffentlichungen im Sinn dieser Bekanntmachung sind die von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Freistaates Bayern herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden Veröffentlichungen. 2Herausgeber ist die gemäß Art. 7 des Bayerischen Pressegesetzes in der Veröffentlichung genannte Behörde, Dienststelle oder Einrichtung des Freistaates Bayern.