Inhalt

LVO
Text gilt ab: 01.01.2004

2.   Teilnahme am Leihverkehr

2.1  

Zum Leihverkehr zugelassen werden allgemein zugängliche Wissenschaftliche und Öffentliche Bibliotheken, wenn sie

2.1.1  

durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal eine ordnungsgemäße Abwicklung des Leihverkehrs einschließlich der sachgerechten Verwaltung der aus anderen Bibliotheken entliehenen Medien sicherstellen und

2.1.2  

über die notwendigen elektronischen Kommunikations- und Recherchemöglichkeiten verfügen.

2.2  

Die Leihverkehrszentralen bearbeiten die Anträge der Bibliotheken auf Zulassung zum Leihverkehr aufgrund eines überregional abgestimmten Kriterienkataloges (Anlage 1).

2.3  

Bibliotheken, die die Bedingungen der Nummer 2.1 nicht erfüllen, können sich für die Durchführung der Leihverkehrsaufgaben anderen, zum Leihverkehr zugelassenen Bibliotheken anschließen.

2.4  

Die Teilnahme einer Bibliothek am Leihverkehr beginnt mit der Aufnahme in die amtliche Leihverkehrsliste des zuständigen Landes und erlischt mit der Streichung aus dieser Liste. Die Leihverkehrslisten der Länder werden bei den regional zuständigen Leihverkehrszentralen geführt, denen auch die Sorge für die Veröffentlichung und die Bekanntmachung von Änderungen obliegt.

2.5  

Eine Bibliothek wird aus der Leihverkehrsliste gestrichen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind oder sie den Verpflichtungen der Nummer 3 nicht nachkommt.

2.6  

Über die Aufnahme von Bibliotheken in die amtliche Leihverkehrsliste sowie über Änderungen und Streichungen entscheidet das Land, in dem die Bibliothek liegt.