Inhalt

LVO
Text gilt ab: 01.01.2004

19.   Kosten

19.1  

Für den Leihverkehr wird durch die nehmende Bibliothek lediglich eine von den jeweiligen Unterhaltsträgern festzusetzende Auslagenpauschale vom Benutzer erhoben (Anlage 5).

19.2  

Außergewöhnliche Kosten (für Schnellsendungen, Eilbriefe, besondere Versicherungen, umfangreiche Kopienlieferungen, zum Verbleib angeforderte Ersatzmedien etc.) werden der gebenden Bibliothek auf Verlangen erstattet.

19.3  

Die nehmende Bibliothek hat an die gebende Bibliothek einen zwischen den Ländern abgestimmten einheitlichen Betrag für jede positiv erledigte Online-Bestellung abzuführen. Voraussetzung ist die Bestell-Abwicklung über die regionalen Verbundsysteme. Hierfür sind geeignete Verfahren und Verrechnungsformen innerhalb und zwischen den Ländern abzustimmen und festzulegen (Anlage 5).