Inhalt

LVO
Text gilt ab: 01.01.2004

15.   Kopien im Leihverkehr

15.1  

Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und Textausschnitte werden grundsätzlich nur in Kopie bzw. in einer anderen Wiedergabeform geliefert, soweit dies urheberrechtlich und lizenzrechtlich zulässig ist; die neuen technischen Kommunikationsmöglichkeiten sollen dabei vorrangig genutzt werden.

15.2  

Kopien von bis zu 20 Vorlagenseiten werden ohne zusätzliche Berechnung geliefert. Wird ein Aufsatz größeren Umfangs bestellt, und ist es der gebenden Bibliothek nicht möglich, den Band zu versenden, so kann sie kostenpflichtige Kopien bzw. andere Wiedergabeformen anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der Bestellung hervorgeht.