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Text gilt ab: 01.01.2002
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für öffentliche Büchereibauten

KWMBl. I 2002 S. 33


2240-WK
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
des Freistaates Bayern für öffentliche Büchereibauten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst 1) 1)
vom 28. Dezember 1995 Az.: XII/10 - K3612 -12/202 126,
geändert durch Bekanntmachung
vom 7. Dezember 2001 Az.: XII/1–K 3612-12/54 162
Der Freistaat Bayern fördert Büchereibauten der Träger öffentlicher Büchereien in Bayern nach diesen Richtlinien und gemäß den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere für Zuwendungen des Freistaates Bayern nach Art. 23 und 44 BayHO. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.
Zweck und Inhalt der Förderung
1.
Zweck der FörderungZweck der Förderung ist der Auf- und Ausbau leistungsfähiger öffentlicher Büchereien verschiedener Versorgungsstufen, die im Zusammenwirken und in Abstimmung mit den wissenschaftlichen Bibliotheken eine in allen Landesteilen gleichwertige Versorgung der Bevölkerung mit Literatur und verwandten Medien gewährleisten sollen.Die staatliche Förderung soll die Bemühungen der Träger öffentlicher Büchereien unterstützen, Büchereien als Einrichtung der örtlichen Kulturpflege zu unterhalten.
2.
Gegenstand der FörderungGefördert werden

1) [Amtl. Anm.:] jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

2.1 

die Errichtung neuer Büchereigebäude,

2.2 

der Umbau oder die Erweiterung bestehender Büchereigebäude beziehungsweise -räumlichkeiten,

2.3 

der Einbau von Büchereiräumen in Gebäuden (Neu- und Altbauten),

2.4 

der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten) und gegebenenfalls Umbaumaßnahmen anstelle eines an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbaus im Sinne von Nr. 2.1 oder Nr. 2.2.
3.
ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind die Träger öffentlicher Büchereien (Gebietskörperschaften, Zweckverbände und kirchliche Institutionen mit Rechtspersönlichkeit).
4.
Förderungsvoraussetzungen

4.1 

Die öffentliche Bücherei muss der Öffentlichkeit allgemein zugänglich und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach Lage, Größe und Raumgestaltung sowie bestandsmäßig und personell zur Übernahme einer den Zielen des Landesentwicklungsprogramms entsprechenden Versorgungsfunktion geeignet sein.

4.2 

Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten müssen mindestens 100.000,- € betragen.
5.
Art und Umfang der Förderung

5.1 

Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe der Nr. 5.4 gewährt.

5.2.1 

Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten ist grundsätzlich der im Bewilligungsjahr maßgebende Kostenrichtwert für Verwaltungsgebäude nach FA-ZR mit der tatsächlichen Hauptnutzfläche, jedoch höchstens mit der zuwendungsfähigen Hauptnutzfläche (Nr. 5.2.2), zu vervielfachen.

5.2.2 

Die für die Anwendung des Kostenrichtwertes maßgebende zuwendungsfähige Hauptnutzfläche wird auf der Grundlage der Medieneinheiten, die in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms entsprechend der Größe (Einwohnerzahl) und Zentralitätsstufe des Büchereiorts, der Versorgungsfunktion der Bücherei und unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse als fachliche Norm angemessen sind, ermittelt; dabei ist in der Regel von einem Raumbedarf von 30 m2 für 1000 Medieneinheiten auszugehen.

5.3 

Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu 30 v. H. der aufgrund des Kostenrichtwertes ermittelten zuwendungsfähigen Gesamtkosten, jedoch höchstens 250.000,- €.

5.4 

Mindert sich nachträglich der Eigenfinanzierungsanteil, können die Zuwendungen anteilig zurückgefordert werden.
6.
Mehrfachförderung

6.1 

Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

6.2 

Ein gleichzeitiger Einsatz von Mitteln aus einem Städtebauförderungsprogramm, einem Regionalförderungsprogramm und/oder nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz ist zulässig, soweit das im Einzelfall vertretbar erscheint und die Förderungen aufeinander abgestimmt sind.

6.3 

Die Förderung für kommunale Büchereibauten, die im Zusammenhang mit den Schulen errichtet werden, deren Sachaufwandsträger Kommunen sind, richtet sich nach den Richtlinien über die Zuwendungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich. Die Höhe der Zuwendungen bemisst sich nach Nr. 5.3.
II.
Verfahren
7.
Antragstellung

7.1 

Für den Zuwendungsantrag findet das Formblatt nach Muster l a und Art. 44 BayHO Verwendung.
Anträge sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen nach Nr. 7.2 bei der Bayerischen Staatsbibliothek – Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen – oder, wenn es sich um Mitgliedseinrichtungen des Bayerischen Verbandes evangelischer Büchereien beziehungsweise des Sankt Michaelsbundes handelt, bei der jeweiligen Zentralstelle des kirchlichen Fachverbandes spätestens bis zum 30. April des laufenden Jahres einzureichen.
Im Rahmen des Zuwendungsverfahrens prüft die Bayerische Staatsbibliothek beziehungsweise die Zentralstelle des zuständigen kirchlichen Verbandes die eingereichten Anträge auf Vollständigkeit und legt sie zusammen mit einer gutachtlichen Stellungnahme, die auf die Berücksichtigung fachlicher Normen und Ziele bei der Planung der Maßnahme einzugehen hat, bis zum 1. Juli des laufenden Jahres der Bayerischen Staatsbibliothek vor.

7.2 

Dem Zuwendungsantrag nach Muster 1 a sind folgende Unterlagen beizufügen:
— Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen (zweifach) mit Lageplan;
— Einrichtungspläne;
— Raumprogramm in Form der Quadratmeterberechnung der einzelnen Nutzflächen (Hauptnutzfläche - HNF -, Nebennutzfläche - NNF -, Verkehrsfläche - VF -);
— Kostenermittlung nach Anlage 4 a zu Art. 44 BayHO;
— Finanzierungsplan (ungeachtet Muster l a) vor allem hinsichtlich der Höhe von Drittmitteln und weiteren Zuwendungen.
8.
Antragsbearbeitung und BewilligungDie Bayerische Staatsbibliothek entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie Art. 44 Abs. 1 BayHO und den Verwaltungsvorschriften hierzu.Weitere Auflagen müssen verbindlich in den Bescheid aufgenommen werden.Bei Anwendung der Kostenpauschale entfällt eine Prüfung der Planung und Konstruktion im Einzelnen, ebenso eine Überwachung der Bauausführung (Nr. 1.4 BayZBau).
III.
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für Büchereibauten vom 19. März 1985 (KMBl I S. 56) außer Kraft.
I. A. Dr. Zimmermann
Ministerialdirigent