Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

5.1 

Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe der Nr. 5.4 gewährt.

5.2.1 

Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten ist grundsätzlich der im Bewilligungsjahr maßgebende Kostenrichtwert für Verwaltungsgebäude nach FA-ZR mit der tatsächlichen Hauptnutzfläche, jedoch höchstens mit der zuwendungsfähigen Hauptnutzfläche (Nr. 5.2.2), zu vervielfachen.

5.2.2 

Die für die Anwendung des Kostenrichtwertes maßgebende zuwendungsfähige Hauptnutzfläche wird auf der Grundlage der Medieneinheiten, die in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms entsprechend der Größe (Einwohnerzahl) und Zentralitätsstufe des Büchereiorts, der Versorgungsfunktion der Bücherei und unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse als fachliche Norm angemessen sind, ermittelt; dabei ist in der Regel von einem Raumbedarf von 30 m2 für 1000 Medieneinheiten auszugehen.