Text gilt ab: 01.01.2002
6.2
Ein gleichzeitiger Einsatz von Mitteln aus einem Städtebauförderungsprogramm, einem Regionalförderungsprogramm und/oder nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz ist zulässig, soweit das im Einzelfall vertretbar erscheint und die Förderungen aufeinander abgestimmt sind.