Inhalt

Text gilt ab: 04.11.2005

5.  Bewertung und Bestehen von Weiterbildungsmaßnahmen

5.1 

Die Leistungen in der Eignungsfeststellung werden von den beiden unter Ziff. 4.2 genannten Personen unabhängig voneinander mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei unterschiedlichen Bewertungen entscheidet das Votum des Lehrgangsleiters.

5.2 

Die Weiterbildungsmaßnahme ist bestanden, wenn jeder Teil der Eignungsfeststellung der einschlägigen Wortbedeutung entsprechend mit mindestens „ausreichend “ abgelegt wurde.

5.3 

Wer die Eignungsfeststellung des Weiterbildungslehrgangs aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vollständig abgelegt hat, kann die fehlenden Teile der Eignungsfeststellung nachholen.

5.4 

Eine Weiterbildungsmaßnahme kann als Ganzes einmal wiederholt werden.