Text gilt ab: 19.09.2001

2238-K

Grundsätze der Honorierung von Referententätigkeiten in der Lehrerfortbildung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 19. September 2001, Az. III/7-P 4004/2 - 6/ 35 949

(KWMBl. I S. 400)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Grundsätze der Honorierung von Referententätigkeiten in der Lehrerfortbildung vom 19. September 2001 (KWMBl. I S. 400)

Die Honorierung ist ein wichtiges Instrument zur Gewinnung von Referenten in der Lehrerfortbildung. Als Leiter von Lehrgängen oder externe Referenten leisten sie an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen (ALP) oder auf den dezentralen Ebenen der Lehrerfortbildung einen wesentlichen Beitrag zur Aktualität und Qualität der Lehrerfortbildung in Bayern. Von den Schulen über die Schulaufsicht und Schulberatung bis zum Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung (ISB) decken sie die gesamte Spannweite des Ressorts ab.
In Übereinstimmung mit Nr. 8 und 9.1 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zum Nebentätigkeitsrecht (VV-NTR) – FMBek vom 25.07.1989 Az.: 21- P 1010 - 12/191 - 25325 - werden folgende Grundsätze für die Honorierung von Beamten in der Lehrerfortbildung festgelegt:

1. Haupt- oder nebenamtliche Referententätigkeit

1.1 

Referententätigkeiten in der Lehrerfortbildung, die im Rahmen der Dienstaufgaben von Beamten der obersten Dienstbehörde oder von nachgeordneten Behörden (z.B. ISB, Schulberatung, Schulamt, Schulabteilung der Regierung) wahrgenommen werden, gehören grundsätzlich zum Hauptamt, es sei denn, dass die Thematik der Referententätigkeit erheblich über den Bereich der dienstlichen Aufgaben im Hauptamt hinausreicht.

1.2 

Bei Lehrkräften, die als Referenten in der Lehrerfortbildung auftreten, ist von einer nebenamtlichen Tätigkeit auszugehen. Dies gilt nicht für Lehrkräfte, denen für ihre Referententätigkeit Entlastung im Hauptamt in Form von Anrechnungsstunden gewährt wird.

1.3 

Wenn die Referententätigkeit zum Hauptamt gehört, benötigt der Beamte zu deren Ausübung ggf. eine Dienstreisegenehmigung, bei Zuordnung zum Nebenamt ggf. Dienstbefreiung.

2. Honorierung der Referententätigkeit

2.1 

Eine Referententätigkeit, die im Rahmen der Dienstaufgaben des Hauptamtes erfolgt, wird nicht honoriert. Bei nebenamtlicher Referententätigkeit kann ein Honorar durch den jeweiligen Träger der Lehrerfortbildung bezahlt werden.

2.2 

Beamte der in Ziffer 1.1 genannten Behörden können für eine Referententätigkeit nur honoriert werden, wenn der Dienstvorgesetzte bestätigt, dass es sich um eine Tätigkeit außerhalb des Hauptamtes handelt.

Diese Grundsätze gelten für die zentrale, regionale, lokale und schulinterne Lehrerfortbildung.
gez. Erhard
Ministerialdirektor