Text gilt ab: 19.09.2001

2. Honorierung der Referententätigkeit

2.1 

Eine Referententätigkeit, die im Rahmen der Dienstaufgaben des Hauptamtes erfolgt, wird nicht honoriert. Bei nebenamtlicher Referententätigkeit kann ein Honorar durch den jeweiligen Träger der Lehrerfortbildung bezahlt werden.

2.2 

Beamte der in Ziffer 1.1 genannten Behörden können für eine Referententätigkeit nur honoriert werden, wenn der Dienstvorgesetzte bestätigt, dass es sich um eine Tätigkeit außerhalb des Hauptamtes handelt.