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Text gilt ab: 01.08.2018
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Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Art. 37 des Einigungsvertrags

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 6. April 1992, Az. VII/13 - 14/52 229

(KWMBl. I S. 224)

(StAnz. Nr. 16)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Art. 37 des Einigungsvertrags vom 6. April 1992 (KWMBl. I S. 224, StAnz. Nr. 16), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2017 (KWMBl. 2018 S. 7) geändert worden ist

Nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrags stehen abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie einander gleichwertig sind. Die Ausbildung zum Erzieher an den Fachakademien für Sozialpädagogik soll die Studierenden befähigen, in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Heimen, Einrichtungen der Jugendpflege sowie in anderen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher selbstständig tätig zu sein. Die Ausbildungen an den Instituten für Lehrerbildung, Fachschulen und vergleichbaren Einrichtungen nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR befähigten dagegen nur für einen Teilbereich oder für eine bestimmte Altersgruppe.
Es wird daher Folgendes bestimmt: