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Text gilt ab: 01.08.2018

2.  Anerkennung im Teilbereich

Die nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR erworbenen Fachschulabschlüsse in Erzieherberufen werden nach folgender Zuordnungstabelle als der hiesigen Erzieherausbildung im jeweiligen Teilbereich gleichwertig anerkannt:
Im Gebiet der ehemaligen DDR erworbene Berufsbezeichnung
Anerkennung für den Teilbereich
Kindergärtner/in
Kindergarten
Horterzieher/in
Hort
Heimerzieher/in
Heim
Erzieher/in in Heimen und Horten
Heim und Hort
Erzieher/in für Jugendheime
Heim
Gruppenerzieher/in
Kindergarten
Erzieher/in in Jugendwerkhöfen
Heim
Krippenerzieher/in
Krippe
Lehrer für die unteren Klassen mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort
Hort
Lehrer für die unteren Klassen mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten
Heim und Hort
Lehrer für die unteren Klassen
Hort
Freundschaftspionierleiter/in mit Lehrbefähigung
Hort
Der an der jeweiligen Fachschule in der ehemaligen DDR erworbene Abschluss nach Spalte 1 ist damit als gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich der Spalte 2 im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers anerkannt. Einer gesonderten Feststellung und Bescheinigung bedarf es nicht. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Teilanerkennung ausgestellt, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Der Antrag ist an das Bayerische Landesamt für Schule, Stuttgarter Straße 1, 91710 Gunzenhausen, zu richten. Beizufügen sind ein Lebenslauf, das Zeugnis über den Fachschulabschluss in amtlich beglaubigter Ablichtung und eine formlose Erklärung, dass eine solche Bescheinigung bisher auch in keinem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde.