Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung (Projektförderung).

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

1Für kommunale Fachschulen für Grundschulkindbetreuung ist zuwendungsfähig der Lehrpersonalaufwand des kommunalen Schulträgers durch die Teilnahme am Schulversuch. 2Für private Fachschulen für Grundschulkindbetreuung ist zuwendungsfähig der durch die Teilnahme am Schulversuch verursachte notwendige Personal- und Schulaufwand des privaten Schulträgers.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 Kommunale Fachschulen für Grundschulkindbetreuung

Zuwendungsbetrag ist der Betrag des gesetzlichen Lehrpersonalzuschusses für kommunale Fachschulen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 bis 3 BaySchFG).

5.3.2 Private Fachschulen für Grundschulkindbetreuung

1Zuwendungsbetrag ist die Summe aus
dem Betrag des Betriebszuschusses für private Fachschulen nach Art. 41 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 bis 3 BaySchFG,
dem Betrag des Schulgeldersatzes nach Art. 47 Abs. 3 BaySchFG und
dem Betrag des Pflegebonus nach Nr. 1.3.6 – Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik – der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die durch Bekanntmachung vom 2. September 2019 (BayMBl. Nr. 367) geändert worden ist.
2Im Rahmen des Schulversuchs errechnet sich der Zuwendungsbetrag für eine staatlich lediglich genehmigte Fachschule für Grundschulkindbetreuung nach denselben Bestimmungen wie für eine staatlich anerkannte Fachschule für Grundschulkindbetreuung. 3Art. 29 Abs. 2 BaySchFG gilt entsprechend.

5.3.3 Maßgeblicher Zeitpunkt

1Die Beträge des Lehrpersonalzuschusses, des Betriebszuschusses, des Schulgeldersatzes sowie des Pflegebonus sind nach den Verhältnissen am Stichtag der Amtlichen Schuldaten des geförderten Schuljahres (Stichtag; Art. 113b Abs. 6 Satz 1 BayEUG) zu berechnen. 2Das geförderte Schuljahr beginnt in dem Jahr, das dem Haushaltsjahr der Zuwendung vorausgeht.

5.4 Mehrfachförderung

Eine Mehrfachförderung ist unzulässig.