Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025

3. Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger können kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände als Schulträger kommunaler Fachschulen für Grundschulkindbetreuung sowie private Träger von Fachschulen für Grundschulkindbetreuung in Bayern sein. 2Die Fachschulen für Grundschulkindbetreuung sind für die Dauer des Schulversuchs an einer kommunalen bzw. staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik angesiedelt. 3Die Schulleitungen der Fachakademien leiten die Fachschulen jeweils mit.