Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025

6. Förderverfahren

6.1 Bewilligungs- und Auszahlungsbehörde

Bewilligungs- und Auszahlungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

6.2 Antrag

1Der Förderantrag ist auf den hierfür vom Staatsministerium bereitgestellten Antragsformularen zu stellen. 2Mit Antragstellung erklärt der Antragsteller schriftlich den materiellen Schulgeldverzicht (Nr. 5 Satz 1). 3Der Antragsteller legt im oder ergänzend zum Antragsformular einen Finanzierungsplan vor. 4Eine über die Teilnahme am Schulversuch hinausgehende Projektbeschreibung ist nicht erforderlich.

6.3 Antragsfrist

Der Förderantrag ist bis zum 10. November jeden Jahres für das folgende Haushaltsjahr zu stellen.

6.4 Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmebeginns (Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 VVK)

1Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Zuwendungsempfänger ausweislich Anlage 1 der Schulversuchsbekanntmachung oder mit Einzelgenehmigung des Staatsministeriums am Schulversuch teilnimmt. 2Die Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3 VVK findet insoweit keine Anwendung.

6.5 Bewilligung

6.5.1 Zuwendungsbescheid

1Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (Art. 39 BayVwVfG).

6.5.2 Auszahlungstermine

1Entspricht das Schuljahr dem regulären Schuljahr (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), erfolgt die Auszahlung der Zuwendung in Abschlägen von jeweils einem Viertel des Vorjahresbetrags zum 15. Februar und zum 15. Mai des Haushaltsjahres, das im laufenden Schuljahr beginnt. 2Die Schlusszahlung soll zeitnah nach dem Vorliegen der Amtlichen Schuldaten geleistet werden. 3Liegen die Amtlichen Schuldaten erst nach dem 15. August des vorbezeichneten Schuljahres vor, erfolgt eine weitere Abschlagszahlung in Höhe eines Viertels des Vorjahresbetrags zum 15. August. 4Führt die Bewilligung von Abschlagszahlungen in der genannten Höhe offensichtlich zu einer Überzahlung, weil die zu erwartende Zuwendung niedriger festzusetzen sein wird, so sind die Abschlagszahlungen entsprechend zu kürzen. 5Abschlagszahlungen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. 6Im ersten Haushaltsjahr, in dem eine Zuwendung nach den vorliegenden Förderrichtlinien ausgezahlt wird, erfolgen keine Abschlagszahlungen.
7Weicht das Schuljahr an der zu fördernden Fachschule vom regulären Schuljahr ab (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayEUG), setzt der Zuwendungsbescheid die Auszahlungstermine für Abschläge und Schlusszahlung fest.

6.5.3 Nichtanwendbarkeit der Verwendungsfristen

Die Regelungen zu Verwendungsfristen in Nr. 7.2.2 VV zu Art. 44 BayHO bzw. in Nr. 7.2 VVK und die entsprechenden Nebenbestimmungen in Nr. 1.4 ANBest-P bzw. Nr. 1.3 ANBest-K finden keine Anwendung.

6.5.4 Nebenbestimmungen im Übrigen

Im Übrigen sind die ANBest-P bzw. die ANBest-K Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

6.6 Nachweis der Verwendung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einfache Verwendungsbestätigung nach den hierfür vom Staatsministerium bereitgestellten Formularen zu dokumentieren. 2Die Anforderung von Belegen durch die zuständige Regierung bleibt vorbehalten. 3Die Schulen halten diese Unterlagen bereit.