Inhalt

IVK-WS
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2026

8. Erfolgreicher Abschluss und Erwerb des Abschlusses der Mittelschule

1Die Schülerinnen und Schüler erhalten während des Besuchs der Integrations-Vorklasse mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild entsprechend § 25 Abs. 2 Satz 1 WSO. 2Am Ende der Maßnahme kann nach regelmäßigem Unterrichtsbesuch, ausreichenden Leistungsnachweisen und der Feststellung der Eignung für den Übertritt in eine Eingangsklasse der zweistufigen Wirtschaftsschule im Jahreszeugnis auch die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule entsprechend § 20 Satz 1 Nr. 1 der Mittelschulordnung (MSO) in einem Zeugnis bescheinigt werden. 3Darüber hinaus findet keine Abschlussprüfung statt. 4Die Schülerinnen und Schüler können im Übrigen an der externen Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule nach Maßgabe der MSO teilnehmen.