Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2236.4-K

Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 12. Juni 2019, Az. VI.7-BH9001.7/41/9

(BayMBl. Nr. 238)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 372) geändert worden ist

Inhaltsübersicht

1.
Pflegebonus
1.1
Zweck
1.2
Begünstigte
1.3
Klassenzuschuss
1.3.1
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege
1.3.2
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe
1.3.3
Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflege
1.3.4
Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
1.3.5
Staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik
1.3.6
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege
1.3.7
Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik
1.3.8
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Sozialpflege
1.3.9
Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege; staatlich genehmigte Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik; staatlich genehmigte Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
1.3.10
Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen
1.3.11
Umfang des Schulgeldverzichts
1.4
Schulbezogener Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe
1.5
Verfahren
1.5.1
Zuständigkeit
1.5.2
Abrechnungsverfahren
1.5.3
Prüfungsrecht der Regierungen
2.
Gesundheitsbonus
2.1
Zweck
2.2
Begünstigte
2.3
Klassenzuschuss
2.3.1
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Diätassistenten
2.3.2
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Ergotherapie
2.3.3
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Logopädie
2.3.4
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Massage
2.3.5
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Orthoptik
2.3.6
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistenten
2.3.7
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Physiotherapie
2.3.8
Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Podologie
2.3.9
Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapie, Podologie bzw. technische Assistenten in der Medizin
2.3.10
Ausschluss des Gesundheitsbonus für Berufsfachschulen, die notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten sind und deren Träger bzw. Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist (§ 2 Nr. 1a KHG)
2.3.11
Zuständige Behörde
2.3.12
Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen, Umfang des Schulgeldverzichts und Verfahren
3.
Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus)
3.1
Zweck
3.2
Begünstigte; Höhe des Bonus
3.3
Zuständigkeit; Verfahren
4.
Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache
4.1
Zweck
4.2
Begünstigte; Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache
4.3
Zuständigkeit; Verfahren
5.
Meisterpreis
5.1
Zweck
5.2
Voraussetzungen
5.3
Zuständigkeit; Verfahren
6.
Prämie für Pflegepädagogik
6.1
Zweck
6.2
Begünstigte; Höhe der Prämie
6.3
Zuständigkeit; Verfahren
7.
Freiwilligkeit
8.
Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs
9.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage zu Nr. 5.2 – Meisterpreis
Fachschulen und Fachakademien, an denen ein Meisterpreis vergeben wird

1.   Pflegebonus

1.1   Zweck

1Die Träger
privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
privater Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik
und
privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). 2Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
3Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Pflegebonus). 4Der Freistaat will auf diese Weise eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe
Altenpflegerin / Altenpfleger,
Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
Erzieherin / Erzieher,
Kinderpflegerin / Kinderpfleger,
Heilpädagogin / Heilpädagoge,
Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger,
Heilerziehungspflegehelferin / Heilerziehungspflegehelfer
oder
Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin / Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer
zu entscheiden.

1.2   Begünstigte

Auf Antrag erhalten die Träger
privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
privater Fachakademien für Sozialpädagogik
und
privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.

1.3   Klassenzuschuss

1.3.1   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
20 000 Euro
7
21 500 Euro
8
23 000 Euro
9
24 500 Euro
10
26 000 Euro
11
27 000 Euro
12
28 000 Euro
ab 13
29 000 Euro
3Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege die Ausbildung in der Teilzeitform an (vierjährige Ausbildungsdauer), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Viertel.

1.3.2   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
12 000 Euro
7
13 500 Euro
8
15 000 Euro
9
16 500 Euro
10
18 000 Euro
11
19 000 Euro
12
20 000 Euro
ab 13
21 000 Euro
3Für Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe, die bereits vor dem 1. Januar 2012 eine Ausbildung in der Teilzeitform (zweijährige Ausbildungsdauer) anboten, halbieren sich die genannten Beträge. 4Schulträger, die das Teilzeitangebot erst ab oder nach dem 1. Januar 2012 einführten bzw. einführen, erhalten keinen Klassenzuschuss.

1.3.3   Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflege

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährige Regelausbildungsdauer) erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
20 000 Euro
7
22 000 Euro
8
24 000 Euro
9
26 000 Euro
10
28 000 Euro
11
29 000 Euro
12
30 000 Euro
13 – 17
31 000 Euro
18 – 25
33 000 Euro
ab 26
35 000 Euro
3Findet die Ausbildung in der zweijährigen Form statt, erhöht sich der Klassenzuschuss um jeweils die Hälfte.

1.3.4   Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
17 000 Euro
7
19 000 Euro
8
21 000 Euro
9
23 000 Euro
10
25 000 Euro
11
26 000 Euro
12
27 000 Euro
13 – 17
28 000 Euro
18 – 25
30 000 Euro
ab 26
32 000 Euro

1.3.5   Staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
17 000 Euro
7
18 500 Euro
8
20 000 Euro
9
21 500 Euro
10
23 000 Euro
11
24 000 Euro
12
25 000 Euro
ab 13
26 000 Euro
3Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend.

1.3.6   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
19 000 Euro
7
20 500 Euro
8
21 000 Euro
9
23 500 Euro
10
25 000 Euro
11
26 000 Euro
12
27 000 Euro
ab 13
28 000 Euro

1.3.7   Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik erhält für Klassen im 1. und 2. Studienjahr (Vollzeitform) mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
15 000 Euro
7
16 500 Euro
8
18 000 Euro
9
19 500 Euro
10
21 000 Euro
11
22 000 Euro
12
23 000 Euro
ab 13
24 000 Euro
3Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Seminar oder im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 um jährlich jeweils 5 500 Euro. 4Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge ab dem Schuljahr 2023/2024 um jährlich jeweils 5 000 Euro.
5Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend. 6Beispielsweise verringern sich die Beträge
bei dreijähriger Dauer des schulischen Teils der Ausbildung bzw. bei der praxisintegrierten Ausbildung, um jeweils ein Drittel
oder
bei zweijähriger Dauer des in der vollzeitschulischen Ausbildung zweiten Studienjahres auf die Hälfte.

1.3.8   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Sozialpflege

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Sozialpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
16 000 Euro
7
17 500 Euro
8
19 000 Euro
9
20 500 Euro
10
22 000 Euro
11
23 000 Euro
12
24 000 Euro
ab 13
25 000 Euro

1.3.9   Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege; staatlich genehmigte Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik; staatlich genehmigte Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe

1Ein Schulträger einer lediglich genehmigten
Berufsfachschule für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
Fachakademie für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik
oder
Fachschule für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
erhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. 2Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.

1.3.10   Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen

Bildet eine Schule Klassen mit 12 oder weniger Schülerinnen bzw. Schülern, hat der Schulträger unaufgefordert nachzuweisen, dass die Bildung dieser Klassen aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich war.

1.3.11   Umfang des Schulgeldverzichts

1Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z.B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. 2Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.

1.4   Schulbezogener Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe

1Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält der Schulträger außerdem einen Sockelbetrag in Höhe von 21 v.H. des Lehrpersonalaufwands. 2Der Lehrpersonalaufwand ist in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG und mit der Maßgabe zu ermitteln, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt. 3Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte muss nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein; ansonsten entfällt der Sockelbetrag für die betreffenden Unterrichtswochenstunden.
4Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 13,65 v.H. des beschriebenen Lehrpersonalaufwands. 5Der Fördersatz für den Sockelbetrag erhöht sich auf 21 v.H., wenn eine lediglich genehmigte Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erfüllt.

1.5   Verfahren

1.5.1   Zuständigkeit

Die Regierungen sind sachlich zuständig für die Gewährung des Zuschusses.

1.5.2   Abrechnungsverfahren

1Für den Klassenzuschuss gegen freiwilligen Schulgeldverzicht (Nr. 1.3) berichtet jede Schule bis zum 10. November jedes Jahres gegenüber der zuständigen Behörde die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober. 2Die Schülerzahlen pro Klasse zum Stichtag sind für die Zuschussberechnung maßgeblich. 3Der Schulträger hat im Antrag schriftlich zu erklären, dass er von den Schülerinnen und Schülern kein unmittelbares Schulgeld erhebt.
4Für den schulbezogenen Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe (Nr. 1.4) findet die Regelung von § 18 in Verbindung mit § 12 AVBaySchFG entsprechende Anwendung.

1.5.3   Prüfungsrecht der Regierungen

1Die Regierungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die den Meldungen zu Grunde liegenden Unterlagen zu prüfen. 2Die Schulen halten die Unterlagen hierfür bereit.

2.   Gesundheitsbonus

2.1   Zweck

1Die Träger privater Berufsfachschulen
für Diätassistenten,
für Ergotherapie,
für Logopädie,
für Massage,
für Orthoptik,
für pharmazeutisch-technische Assistenten,
für Physiotherapie,
für Podologie
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). 2Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
3Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Gesundheitsbonus). 4Der Freistaat will auf diese Weise möglichst viele junge Menschen dazu motivieren, sich für einen der nachfolgend aufgezählten Berufe zu entscheiden, die angesichts eines besonders gravierenden Fachkräftemangels in diesen Bereichen der Gesundheitsversorgung von herausgehobener gesellschaftlicher Bedeutung sind:
Diätassistentin / Diätassistent,
Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
Logopädin / Logopäde,
Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
Orthoptistin / Orthoptist,
pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent,
Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin / Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger.

2.2   Begünstigte

Auf Antrag erhalten die Träger privater Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, technische Assistenten in der Medizin, Diätassistenten bzw. pharmazeutisch-technische Assistenten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.

2.3   Klassenzuschuss

2.3.1   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Diätassistenten

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Diätassistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
12 240 Euro
7
14 280 Euro
8
16 320 Euro
9
18 360 Euro
10
20 400 Euro
11
22 440 Euro
12
24 480 Euro
13
26 520 Euro
14
28 560 Euro
15
30 600 Euro
ab 16
32 640 Euro

2.3.2   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Ergotherapie

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Ergotherapie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 5
16 360 Euro
6
20 360 Euro
7
24 360 Euro
8
28 360 Euro
9
32 360 Euro
10
36 360 Euro
11
40 360 Euro
12
44 360Euro
13 – 15
48 360 Euro
16 – 18
59 520 Euro
19 – 21
70 680 Euro
22 – 24
81 840 Euro
25 – 27
93 000 Euro
28 – 30
104 160 Euro
ab 31
115 320 Euro

2.3.3   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Logopädie

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Logopädie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 5
19 240 Euro
6
24 440 Euro
7
29 640 Euro
8
34 840 Euro
9
43 120 Euro
10
48 720 Euro
11
54 320 Euro
12
59 920 Euro
13 – 15
70 200 Euro
16 – 18
86 400 Euro
19 – 21
102 600 Euro
22 – 24
118 800 Euro
ab 25
135 000 Euro

2.3.4   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Massage

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Massage erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 5
16 360 Euro
6
20 360 Euro
7
24 360 Euro
8
28 360 Euro
9
32 360 Euro
10
36 360 Euro
11
40 360 Euro
12
44 360 Euro
13 – 15
48 360 Euro
16 – 18
59 520 Euro
19 – 21
70 680 Euro
22 – 24
81 840 Euro
25 – 27
93 000 Euro
ab 28
104 160 Euro

2.3.5   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Orthoptik

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Orthoptik erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 5
18 200 Euro
ab 6
19 600 Euro

2.3.6   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistenten

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
12 852 Euro
7
15 852 Euro
8
18 852 Euro
9
21 852 Euro
10
24 852 Euro
11
27 852 Euro
12
30 852 Euro
13 – 15
33 852 Euro
16 – 18
41 664 Euro
19 – 21
49 500 Euro
22 – 24
57 288 Euro
25 – 27
65 100 Euro
28 – 30
72 912 Euro
ab 31
80 724 Euro

2.3.7   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Physiotherapie

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
18 800 Euro
7
22 800 Euro
8
26 800 Euro
9
30 800 Euro
10
34 800 Euro
11
38 800 Euro
12
42 800 Euro
13 – 15
46 800 Euro
16 – 18
57 600 Euro
19 – 21
68 400 Euro
22 – 24
79 200 Euro
25 – 27
90 000 Euro
28 – 30
100 800 Euro
ab 31
111 600 Euro

2.3.8   Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Podologie

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 3
25 000 Euro
4 – 8
54 600 Euro
9 – 12
60 200 Euro
ab 13
70 500 Euro
3Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie die Ausbildung in der Teilzeitform an (dreijährige Ausbildung), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Drittel.

2.3.9   Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapie, Podologie bzw. technische Assistenten in der Medizin

1Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten Physiotherapie, Podologie erhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. 2Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.

2.3.10   Ausschluss des Gesundheitsbonus für Berufsfachschulen, die notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten sind und deren Träger bzw. Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist (§ 2 Nr. 1a KHG)

1Für eine Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, die eine mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a KHG und deren Träger oder Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist, wird kein Gesundheitsbonus gezahlt, es sei denn, der Schulträger weist nach, dass er sich ernsthaft, jedoch bislang vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget gemäß § 17a Abs. 3 KHG bemüht hat. 2Ein Schulträger muss spätestens drei Jahren nach Vorlage seiner Unterlagen über einen ernsthaften, jedoch vergeblichen Versuch zur Finanzierung über das Ausbildungsbudget gegenüber der zuständigen Behörde erneut nachweisen, dass er sich ernsthaft, jedoch vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget bemüht hat.

2.3.11   Zuständige Behörde

Die Regierung von Mittelfranken ist zuständige Behörde für die Gewährung des Zuschusses.

2.3.12   Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen, Umfang des Schulgeldverzichts und Verfahren

1 Nrn. 1.3.10 (Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen), 1.3.11 (Umfang des Schulgeldverzichts), 1.5.2 (Abrechnungsverfahren) und 1.5.3 (Prüfungsrecht der Regierungen) gelten für den Gesundheitsbonus entsprechend. 2Die Verfahrensregelung zum schulbezogenen Sockelbetrag (Nr. 1.5.2 Abs. 2) findet keine entsprechende Anwendung.

3.   Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus)

3.1   Zweck

1Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften ist eine der großen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. 2Der Freistaat Bayern setzt hierzu gezielt einen Anreiz, sich im Rahmen der schulischen beruflichen Bildung weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken: 3Junge Berufstätige und vergleichbar Qualifizierte erhalten für ihren erfolgreichen Berufsabschluss an einer Fachschule oder Fachakademie in Bayern (Weiterbildungsabschluss) einen Meisterbonus bzw. einen Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus) als finanzielle Anerkennung für die bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung.
4Der Bonus unterstreicht außerdem die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung.

3.2   Begünstigte; Höhe des Bonus

1Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine berufliche Ausbildung (Weiterbildung) an einer Fachschule bzw. Fachakademie in Bayern erfolgreich abschließt, erhält einen Bonus. 2Gleiches gilt für diejenige bzw. denjenigen, die bzw. der
eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt, durch die sie bzw. er zugleich den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt,
oder
eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt und nach einem zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt,
oder
die Übersetzerprüfung, die Dolmetscherprüfung oder die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus erfolgreich ablegt
und
ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung seit mindestens sechs Monaten im Freistaat Bayern hat.
3Der Bonus beträgt 1 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis vor dem 1. Januar 2018 ausgestellt wurde, 1 500 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 ausgestellt wurde, und 2 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis nach dem 31. Mai 2019 ausgestellt wurde.
4Für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis nach dem 31. Dezember 2022 ausgestellt wurde, beträgt der Meisterbonus 3 000 Euro. 5Den erhöhten Bonus erhalten davon abweichend auch diejenigen Prüfungsteilnehmer, bei denen das Prüfungsergebnis zwar vor Ablauf des 31. Dezember 2022 festgestellt wurde, denen aber erst nach dem 31. Dezember 2022 der Bonus ausgezahlt wird.
6Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen wird der Bonus je bestandener Prüfung gewährt. 7Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z.B. Fachschule / Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.

3.3   Zuständigkeit; Verfahren

1Die Fachschulen und Fachakademien bzw. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ermitteln die Begünstigten. 2Bei der
Externenprüfung, die zugleich bzw. nach einem gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum einen Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) vermittelt,
bzw.
Übersetzerprüfung, Dolmetscherprüfung oder Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden,
weisen die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten ihren Wohnsitz bzw. ihren Beschäftigungsort in Bayern durch die zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung gültige Anmeldebestätigung der Meldebehörde über den Hauptwohnsitz bzw. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über ein Beschäftigungsverhältnis in Bayern nach.
3Die erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung) werden der Schule von jeder Absolventin bzw. jedem Absolventen vorgelegt. 4Die Schulen teilen die Absolventinnen bzw. Absolventen über ein auf der Internet-Seite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eingerichtetes Portal
bis zum 1. April (Abschlüsse, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden)
bzw.
bis zum 1. Oktober (Abschlüsse, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden)
mit.
5Die staatlichen Fachschulen und Fachakademien und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellen zudem die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest.
6Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus leitet die Angaben an das Landesamt für Schule weiter.
7Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlt ihn an sie aus.
8Der Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter bei der Schule die erforderlichen Nachweise vorlegen muss, darf nicht länger als zwei Jahre nach dem jeweils folgenden Stichtag 1. März bzw. 1. September liegen. 9Der jeweilige Stichtag wird bei der Fristberechnung mitgerechnet (Art. 31 Abs. 1, 2 BayVwVfG analog, § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB).

4.   Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache

4.1   Zweck

1Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache nehmen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe bei der Teilhabe von gehörlosen Menschen im beruflichen und alltäglichen Leben wahr. 2Der Freistaat Bayern erkennt die Bedeutung der Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache an, indem er den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in Bayern die mit der Prüfung verbundenen Gebühren erstattet (§ 18 GDPO).

4.2   Begünstigte; Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache

Wer die Prüfung für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache erfolgreich ablegt und zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort im Freistaat Bayern hat, erhält die Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (§ 18 GDPO) in vollem Umfang erstattet.

4.3   Zuständigkeit; Verfahren

1Das Bayerische Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung (GIB – Gesellschaft:Inklusion:Bildung) in Nürnberg übermittelt eine Auflistung der Begünstigten samt den erforderlichen Angaben an das Bayerische Landesamt für Schule. 2Dieses stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. 3Die Übermittlung erfolgt
bis zum 1. April (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden)
bzw.
bis zum 1. Oktober (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden).
4Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Kostenerstattung schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.

5.   Meisterpreis

5.1   Zweck

1Der Freistaat Bayern zeichnet Absolventinnen und Absolventen von gewerblichen und kaufmännischen Fachschulen und Fachakademien mit staatlicher Abschlussprüfung für besondere Leistungen mit dem „Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung“ aus. 2Der Meisterpreis soll insbesondere junge Menschen dazu motivieren, eine Aufstiegsfortbildung anzustreben. 3Er wird den 20 v.H. besten Prüfungsteilnehmern eines Prüfungstermins oder Abschlussjahrgangs verliehen.

5.2   Voraussetzungen

1Der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung wird im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vergeben an
staatlich geprüfte Techniker,
Absolventinnen und Absolventen sonstiger Fachschulen gemäß Anlage
und
Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien gemäß Anlage.
2Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien, die die Abschlussprüfung als andere Bewerber (Externenprüfung) abgelegt haben, gilt die Ausbildung als im Freistaat Bayern absolviert, wenn die betroffenen Absolventen im Freistaat Bayern ihren Hauptwohnsitz haben.

5.3   Zuständigkeit; Verfahren

1Die Preisträgerinnen und Preisträgern werden von den Schulen ermittelt und festgestellt. 2Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann sich am Auswahlverfahren und der Preisverteilung beteiligen.
3Der Meisterpreis wird den 20 v.H. besten Absolventen eines Prüfungstermins oder Abschlussjahrgangs an einer Schule zuerkannt; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ (2,50) erreicht worden ist.
4Der Meisterpreis wird der Preisträgerin oder dem Preisträger in Form einer Urkunde durch die Schulen überreicht. 5Ergibt sich eine unbillige Härte, so können im Einzelfall die Schulen eine Rundung des prozentualen Anteils nach oben vornehmen. 6Teilnehmerinnen und Teilnehmer an fachlich unterschiedlichen Prüfungen können am jeweiligen Auszeichnungsverfahren teilnehmen.
7Zuständig für die Durchführung dieser Regelung sind die Schulen.

6.   Prämie für Pflegepädagogik

6.1   Zweck

1Lehrkräfte an Berufsfachschulen für Pflege benötigen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) seit 2020 eine einschlägige, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie eine einschlägige, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts.
2Um die schulische Ausbildung an den Berufsfachschulen für Pflege mittels entsprechend qualifizierter Lehrkräfte zu sichern, bedürfen v. a. interessierte Pflegefachpersonen daher einerseits einer Nachqualifizierung mittels eines genehmigungsfähigen Studienangebots und gleichzeitig müssen mehr Personen für die Aufnahme eines derartigen Studiums gewonnen werden. 3Mit der einmaligen Prämie für Pflegepädagogik soll sowohl ein finanzieller Anreiz für die Aufnahme eines solchen Studiums gesetzt werden, als auch wirtschaftliche Nachteile, die sich gegebenenfalls in der Zeit der Nachqualifizierung für Pflegefachpersonen (z. B. Wegfall von Zulagen) ergeben, teilweise ausgeglichen werden.

6.2   Begünstigte; Höhe der Prämie

1Die Prämie für Pflegepädagogik wird einmalig vergeben an einschlägig vorqualifizierte Personen, die
derzeit einen vor dem 1. Januar 2023 aufgenommenen einschlägigen Studiengang absolvieren, der nach Abschluss zu einer Unterrichtstätigkeit an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege befähigt oder
die im Kalenderjahr 2023 einen einschlägigen Studiengang aufnehmen, der nach Abschluss zu einer Unterrichtstätigkeit an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege befähigt
und
ihren Wohnsitz entweder zum 1. Januar 2023 jedenfalls aber zu Beginn des einschlägigen Studiengangs im Kalenderjahr 2023 in Bayern haben oder nachweislich an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege unterrichten.
2Einschlägig ist eine Vorqualifikation sowie ein Studiengang, wenn diese bzw. dieser zu einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit als Lehrkraft für den theoretischen und praktischen Unterricht an bayerischen Berufsfachschulen für Pflege nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs führt.
3Dies umfasst aufgrund der bundes- und landesrechtlichen Vorgaben
für den praktischen Unterricht und die Begleitung der praktischen Ausbildung Pflegefachpersonen, mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung, die einen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau aufnehmen bzw. absolvieren und mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiengangs mindestens 20 ECTS-Punkte im Bereich der Pflege- und Gesundheitswissenschaften und 40 ECTS-Punkte im Bereich Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen.
für den theoretischen Unterricht Personen, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau aufnehmen bzw. absolvieren und mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiengangs mindestens 40 ECTS-Punkte im Bereich der Pflege- und Gesundheitswissenschaften oder 40 ECTS-Punkte im Bereich der medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen und 40 ECTS-Punkte im Bereich Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen.
4Die Prämie beträgt einmalig 3 600 Euro.

6.3   Zuständigkeit; Verfahren

1Die Hochschulen, an denen der entsprechende Studiengang im Jahr 2023 absolviert bzw. begonnen wird, ermitteln die Begünstigten und übermitteln an das Bayerische Landesamt für Schule eine Auflistung der Begünstigten samt den für die Auszahlung der Prämie erforderlichen Angaben. 2Die erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung) werden der Hochschule von den Studierenden vorgelegt.
3Die Übermittlung dieser Daten an das Landesamt für Schule erfolgt bis spätestens zum 15. Oktober 2023. 4Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Erteilung der Prämie schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.
5Die Prämie ist von den Begünstigten zurückzuerstatten, sofern der entsprechende Studiengang nicht spätestens ein Jahr nach Ende der Regelstudienzeit abgeschlossen wurde.

7.   Freiwilligkeit

1Pflege-, Gesundheits- und Meisterbonus, Bonus für gleichgestellte Abschlüsse, Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache sowie die Prämie für Pflegepädagogik werden ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). 2Es gelten die allgemeinen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften hierzu. 3Auf Pflege- und Gesundheitsbonus (Nrn. 1 und 2) finden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu Zuwendungen Anwendung (VV zu Art. 44 BayHO).

8.   Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs

Der Oberste Rechnungshof hat in den Verfahren zu Pflege-, Gesundheits- und Meisterbonus, Bonus für gleichgestellte Abschlüsse, Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache sowie zur Prämie für Pflegepädagogik bei allen beteiligten staatlichen Stellen und juristischen Personen des privaten Rechts ein umfassendes Prüfungsrecht.

9.   Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 2Abweichend hiervon tritt Nr. 6 zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen  

Anlage zu Nr. 5.2 – Meisterpreis:
Fachschulen und Fachakademien, an denen ein Meisterpreis vergeben wird