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Text gilt ab: 01.08.2016

6. Bewertung

Gemäß § 46 Abs. 2 BFSO wird die Note für die Fachpraxis Ernährung und Versorgung auf der Grundlage der vorgelegten Berichte, der Beurteilung der Praxisanleiterin bzw. des Praxisanleiters (s. Anlage 3) und der Beobachtungen der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.