Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2016

3. Praxisstätten

3.1 

Als Praxisstätten für die angestrebten Abschlüsse „Assistentin für Ernährung und Versorgung/Assistent für Ernährung und Versorgung“ und „Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter“ kommen in Betracht
anerkannte Ausbildungsstätten für die Hauswirtschaft
Privathaushalte: Die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter sollen einen hauswirtschaftlichen Berufsabschluss oder einen anderen einschlägigen Berufsabschluss nachweisen.
Betriebshaushalte: Die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter sollen einen hauswirtschaftlichen oder einen anderen einschlägigen Berufsabschluss nachweisen.
soweit solche nicht zur Verfügung stehen, andere Haushalte, sofern die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter eine mindestens fünfjährige Haushaltsführung nachweisen.

3.2 

1Für den angestrebten Abschluss „Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter“ als Beruf der Landwirtschaft kommen ausschließlich landwirtschaftliche Unternehmerhaushalte in Betracht. 2Dies können sein
anerkannte Ausbildungsstätten für die Hauswirtschaft
soweit solche nicht zur Verfügung stehen andere landwirtschaftliche Unternehmerhaushalte, sofern die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter eine mindestens fünfjährige Haushaltsführung nachweisen.

3.3 

Die Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter müssen während der Zeit der Fachpraxis Ernährung und Versorgung anwesend sein.

3.4 

1Die Auswahl der Praxisstätten erfolgt durch die Schule in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2In Anlehnung an die Inhalte des Lehrplans soll der Einsatz in der dreijährigen Ausbildung in der Jahrgangsstufe 11 im Privathaushalt und in der Jahrgangsstufe 12 im Betriebshaushalt erfolgen; in der zweijährigen Ausbildung soll der Einsatz analog im ersten Schuljahr im Privathaushalt und im zweiten Schuljahr im Betriebshaushalt erfolgen.