Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011

1. Notwendigkeit und Bedeutung der Zusammenarbeit

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und das Bayerische Kindergartengesetz verpflichten Grundschule, Förderschule und Kindergarten, im Wege einer engen Zusammenarbeit den Übergang der Kinder in die Schule zu erleichtern (Art. 7 Abs. 4 BayEUG; Art 7 und Art. 11 BayKiG in Verbindung mit § 10 der 4. DVBayKiG).
In den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Arbeit in der Grundschule vom Mai 1994 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch „die gegenseitige Kenntnis der pädagogischen Konzepte ... der problemfreie Übergang vom Elementar- in den Primarbereich gefördert wird. Dabei gilt der Kontinuität in der Erziehung und Bildung die besondere Aufmerksamkeit der abgebenden wie der aufnehmenden Institution “.
Neben dem Kindergarten gibt es auch andere vorschulische Einrichtungen wie z.B. Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE), „Netz für Kinder “, Heilpädagogische Tagesstätten, die Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Schulaufnahme betreuen. Auch mit diesen Einrichtungen ist eine Zusammenarbeit anzustreben.
Das Ziel dieser Kooperation ist es, die Grundprinzipien, die unterschiedlichen Inhalte und methodischen Verfahrensweisen der jeweils anderen Institution kennenzulernen und den Schuleintritt vorzubereiten sowie Unsicherheit, Schulunlust oder gar Schulangst der Kinder vorzubeugen und Eltern frühzeitig Einblick in die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Grundschule zu vermitteln. Die Zusammenarbeit der Pädagogen in vorschulischen Einrichtungen und in der Grundschule zielt auf
gegenseitiges Verständnis für die jeweiligen Ziele und Methoden sowie
die Bereitschaft, miteinander problemlösende Wege zu besprechen, einzuschlagen und wohnortspezifische Hilfen (z.B. Jugendamt, Erziehungsberatung oder sonstige Angebote der Jugendhilfe) zu nutzen.