Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen

1.1   Zweck der Förderung

1Integrative Kindertageseinrichtungen erhalten eine gesetzliche Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG. 2Bei Einrichtungen mit einem hohen Anteil an behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern und dadurch bedingt höheren Personalausgaben und geringeren Einnahmen aus Elternbeiträgen ergeben sich im Einzelfall für den Träger und die Sitzgemeinde unzumutbare Finanzierungslücken. 3Die Zuwendung dient dem teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.

1.2   Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem BayKiBiG gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung.

1.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG.

1.4   Zuwendungsvoraussetzungen

1Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen. 2Die Zuwendung setzt voraus, dass
a)
der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
b)
sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,
c)
die integrative Einrichtung einen im Bewilligungszeitraum durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1 : 10,0 einhält,
d)
an mindestens sechs Monaten im Kindergartenjahr mindestens sieben behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen,
e)
die Einrichtung überörtliche Bedeutung hat.
3Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.

1.5   Art und Umfang der Zuwendung

1Die Zuwendung erfolgt als anteilige Fehlbedarfsfinanzierung und wird als Einmalzahlung ausgereicht. 2Abschlagszahlungen sind nicht möglich. 3Die Zuwendung soll bis zu 40 % des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum und Einrichtung abdecken, darf aber 10 000 Euro nicht überschreiten.