Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2231-A

Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2021

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 8. August 2017, Az. II4/6511-1/422

(AllMBl. S. 332)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2021 vom 8. August 2017 (AllMBl. S. 332), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 329) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) und der hierzu erlassenen Bewirtschaftungsgrundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und in der Großtagespflege nach den Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG in den Jahren 2017 bis längstens 2023. 2Die Festsetzung der Förderung erfolgt auf Grundlage der Zuweisungsrichtlinie (FAZR), soweit in dieser Richtlinie nichts anderes geregelt ist. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.   Zweck der Förderung

Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt, um ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau-, Ausbau-, Umbau-, General- und Teilsanierungsinvestitionen) zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG und in der Großtagespflege im Sinne von Art. 2 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG. 2Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden oder durch General- oder Teilsanierung (gemäß Nr. 2 FAZR) oder einen Ersatzneubau, der als wirtschaftlichere Alternative zur Generalsanierung durchgeführt wird, erhalten bleiben. 3Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 2Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und gemäß ihrem Anteil an der Maßnahme.

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Grundvoraussetzung

1Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in Verbindung mit der FAZR voraus. 2Großtagespflegestellen werden bei der Beurteilung der grundsätzlichen Förderfähigkeit Kinderkrippen gleichgestellt.

4.2   Zeitlicher Rahmen

1Gefördert werden Investitionen, die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden. 2Bei Investitionsvorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. 3Als Beginn eines Investitionsvorhabens gilt der Abschluss eines zur Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages (Maßnahmebeginn); auf VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO wird verwiesen. 4Investitionen sind im Falles des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 4. Kapitel des KitaFinHG bis spätestens 30. Juni 2023 vollständig abzuschließen; im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 5. Kapitel des KitaFinHG sind die Investitionen bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen. 5Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer.

4.3   Zweckbindung

1Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, im Bereich der Großtagespflege jedoch zehn Jahre. 2Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. 3Der Maßnahmeträger weist in der Einrichtung angemessen auf die Bundesförderung und Landesförderung hin.

4.4   Fachliche Voraussetzungen

1Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß dem BayKiBiG feststellen. 2Die Kommunen bestätigen im Falle von General- und Teilsanierungen beziehungsweise Ersatzneubauten schriftlich, dass die Betreuungsplätze für Kinder bis zur Einschulung ohne die Baumaßnahme wegfallen würden. 3Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme beziehungsweise die Großtagespflegestellen bei Aufnahme der Tätigkeit ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllen.

4.5   Maßnahmen freigemeinnütziger oder sonstiger Träger

1Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird, ist die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel die FAZR beziehungsweise die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Voraussetzung für die staatliche Förderung. 2Die Zuwendungsempfänger haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger in geeigneter Weise sicherzustellen.

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung, die nach Maßgabe der Nr. 5.3 der Höhe nach begrenzt wird.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der FAZR.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Förderung erfolgt in Höhe von 35 % der nach Art. 10 BayFAG zuweisungsfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendung nach dieser Richtlinie wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf volle tausend Euro gerundet; die Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG und dieser Richtlinie ist auf 90 % der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung den Höchstfördersatz nach Satz 2, wird der Fördersatz nach Satz 1 entsprechend gekürzt. 4Abweichend von Nr. 2.2 FAZR werden Zuwendungen für die Großtagespflege nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben des im Antrag dargestellten Vorhabens insgesamt 50 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

5.4   Mehrfachförderung

Verschiedene Förderprogramme können bezogen auf eine Baumaßnahme nur in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann (zum Beispiel nach Plätzen beziehungsweise Altersgruppen).

6.   Antragstellung und Bewilligung

6.1   Verwaltungsvorschriften

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.

6.2   Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die Regierungen.

6.3   Antrag

1Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO erforderlich. 2Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten. 3Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Antrags an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.

6.4   Antragsfrist, maximal zu schaffende Plätze

1Anträge sind bis 30. Juni 2021 zu stellen. 2Anträge, die bis zum 31. August 2019 gestellt wurden, sind bis maximal 63 540 Plätze, gerechnet seit Beginn des 4. Sonderinvestitionsprogramms am 1. Januar 2017, förderfähig. 3Darüber hinaus sind im Rahmen des Finanzierungsspielraums aufgrund der Bundesmittel zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket in Höhe von bis zu 140 Millionen € weitere bis zu 10 000 Plätze förderfähig, sofern der Antrag bis 30. Juni 2021 gestellt wird und die Maßnahme seit dem 1. Januar 2020 nicht förderschädlich begonnen wurde. 4Nicht förderfähig sind Investitionen, für die in der Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 Anträge gestellt wurden und die in dieser Zeit begonnen wurden. 5Anträge zur Schaffung neuer Plätze haben Vorrang vor Erhaltungsmaßnahmen. 6Förderbescheide werden nach Maßgabe des Eingangs der vollständigen Förderanträge erteilt. 7Bei gleichzeitig eingegangenen Förderanträgen ist der Zeitpunkt der Erteilung einer gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung maßgebend.

6.5   Abruf der Mittel

1Die Auszahlung der Fördermittel soll entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt beantragt werden; der Zeitpunkt der Auszahlung ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Ausgabemittel. 2Die Regierungen können Fördermittel im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 4. Kapitel des KitaFinHG und eines Maßnahmebeginns vor dem 6. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2023 abrufen; im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 5. Kapitel des KitaFinHG können die Fördermittel bis 30. April 2024 abgerufen werden. 3Die Förderbescheide werden nach Maßgabe des Eingangs der vollständigen Förderanträge erteilt. 4Reichen die zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht aus, haben Anträge zur Schaffung neuer Plätze Vorrang vor Erhaltungsmaßnahmen. 5Bei gleichzeitig eingegangenen Förderanträgen ist der Zeitpunkt der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung maßgebend.

6.6   Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfänger und Regierungen

1Die Prüfung der Verwendungsnachweise für Investitionen muss im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 4. Kapitel des KitaFinHG und eines Maßnahmebeginns vor dem 6. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2024 von der zuständigen Regierung abgeschlossen sein; im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 5. Kapitel des KitaFinHG muss die Prüfung der Verwendungsnachweise bis spätestens 30. Juni 2025 abgeschlossen sein. 2Die zuständige Regierung setzt abhängig vom Bewilligungszeitpunkt eine entsprechende Vorlagefrist fest. 3Die Regierungen übersenden dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales monatlich Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, Anzahl der zusätzlichen Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen sowie in der Großtagespflege, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel, Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Beginn der Maßnahme).

7.   Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gem. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.   Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Regierung ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Regierung erfüllt.

9.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Werner Zwick
Ministerialdirigent