Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
5.
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung, die nach Maßgabe der Nr. 5.3 der Höhe nach begrenzt wird.
5.2
Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der FAZR.
5.3
1Die Förderung erfolgt in Höhe von 35 % der nach Art. 10 BayFAG zuweisungsfähigen Ausgaben. 2Die Zuwendung nach dieser Richtlinie wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf volle tausend Euro gerundet; die Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG und dieser Richtlinie ist auf 90 % der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung den Höchstfördersatz nach Satz 2, wird der Fördersatz nach Satz 1 entsprechend gekürzt. 4Abweichend von Nr. 2.2 FAZR werden Zuwendungen für die Großtagespflege nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben des im Antrag dargestellten Vorhabens insgesamt 50 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
5.4
Verschiedene Förderprogramme können bezogen auf eine Baumaßnahme nur in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann (zum Beispiel nach Plätzen beziehungsweise Altersgruppen).