Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Grundvoraussetzung

1Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in Verbindung mit der FAZR voraus. 2Großtagespflegestellen werden bei der Beurteilung der grundsätzlichen Förderfähigkeit Kinderkrippen gleichgestellt.

4.2   Zeitlicher Rahmen

1Gefördert werden Investitionen, die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden. 2Bei Investitionsvorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. 3Als Beginn eines Investitionsvorhabens gilt der Abschluss eines zur Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages (Maßnahmebeginn); auf VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO wird verwiesen. 4Investitionen sind im Falles des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 4. Kapitel des KitaFinHG bis spätestens 30. Juni 2023 vollständig abzuschließen; im Falle des Einsatzes von Bundesmitteln nach dem 5. Kapitel des KitaFinHG sind die Investitionen bis spätestens 31. Dezember 2023 abzuschließen. 5Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer.

4.3   Zweckbindung

1Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre, im Bereich der Großtagespflege jedoch zehn Jahre. 2Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. 3Der Maßnahmeträger weist in der Einrichtung angemessen auf die Bundesförderung und Landesförderung hin.

4.4   Fachliche Voraussetzungen

1Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß dem BayKiBiG feststellen. 2Die Kommunen bestätigen im Falle von General- und Teilsanierungen beziehungsweise Ersatzneubauten schriftlich, dass die Betreuungsplätze für Kinder bis zur Einschulung ohne die Baumaßnahme wegfallen würden. 3Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme beziehungsweise die Großtagespflegestellen bei Aufnahme der Tätigkeit ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllen.

4.5   Maßnahmen freigemeinnütziger oder sonstiger Träger

1Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird, ist die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel die FAZR beziehungsweise die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Voraussetzung für die staatliche Förderung. 2Die Zuwendungsempfänger haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger in geeigneter Weise sicherzustellen.