Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Anstellung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen
1Zuwendungsempfänger sind bei der Anstellung von Assistenzkräften die Gemeinden. 2Die Weiterleitung der Förderung für Assistenzkräfte an freigemeinnützige oder sonstige Träger durch die Gemeinden richtet sich gemäß VV Nr. 14.1 zu Art. 44 BayHO nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO.
3.2 Anstellung von Tagespflegepersonen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
1Zuwendungsempfänger sind bei der Anstellung von Tagespflegepersonen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Im Fall des Einsatzes in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung ist die Weiterleitung der Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeschlossen.