Inhalt

Text gilt ab: 04.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Art und Umfang der Zuwendung

1Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 2Sie errechnet sich als doppeltes Produkt aus dem fünffachen gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG für die Tagespflege festgelegten Basiswert zur Berechnung der Abschlagszahlungen, dem Gewichtungsfaktor gemäß Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG und dem in der AVBayKiBiG festgelegten Buchungszeitfaktor, der der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Assistenzkraft bzw. der Tagespflegeperson entspricht. 3Erfolgt die Förderung nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum, reduziert sich die Zuwendung entsprechend anteilig. 4Die allgemeinen Regelungen zum Wirksamwerden von Änderungen in der AVBayKiBiG gelten entsprechend.