Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2019

4. 

1Die Verzahnung medienpädagogischer und informationstechnischer Fragestellungen erfordert eine enge Kooperation zwischen den Beraterinnen und Beratern digitale Bildung. 2Sie gelten als Ansprechpartner sowohl für Lehrkräfte mit geringen Vorerfahrungen als auch für Lehrkräfte mit umfangreichem Vorwissen im Medienbereich und erfüllen die in Nr. 3 genannten Aufgaben – jeweils bezogen auf die von ihnen vertretene Schulart und inhaltliche Schwerpunktsetzung – in folgenden Themengebieten:

4.1 

Medienpädagogische Beraterinnen und Berater digitale Bildung:
Beratungsschwerpunkt Medienpädagogik von Jugendmedienschutz und Präventionsmaßnahmen bis zu Mediendidaktik und rechtlichen Rahmenbedingungen der unterrichtlichen Umsetzung, an der Grund- und Mittelschule bedingt durch das Klassenlehrerprinzip auch einschließlich fachlicher und fachdidaktischer Fragestellungen.
Vermittlung medienpädagogischer Kenntnisse und Kompetenzen.
Information über aktuelle, die Schulen und die Erziehungsberechtigten betreffende Fragen des Jugendmedienschutzes und Bereitstellung von passendem Beratungsmaterial (ggf. auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Jugendarbeit).
Auswahl und Vorstellung geeigneter Bildungssoftware (ggf. auch fachbezogen).
Beratung zu digitaler Bildung vor allem für Schulen und Eltern.

4.2 

Informationstechnische Beraterinnen und Berater digitale Bildung:
Beratungsschwerpunkt Informationstechnik von pädagogisch wie didaktisch und wirtschaftlich angemessener IT-Ausstattung bis zu rechtlichen Rahmenbedingungen im Kontext der Mediennutzung in Schulen.
Vermittlung informationstechnischer und mediendidaktischer Kenntnisse und Kompetenzen.
Information über aktuelle technische Entwicklungen und Neuerungen im Bereich schulischer IT-Infrastrukturen (ggf. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sachaufwandsträgern).
Auswahl und Vorstellung geeigneter digitaler Technologien für den Einsatz in der Schule (ggf. auch fachbezogen).
Beratung zu digitaler Bildung vor allem für Schulen und Sachaufwandsträger.