Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2019

11. 

1Für die Tätigkeit werden Anrechnungsstunden sowie ggf. eine Stellenzulage nach den Vorgaben der jeweiligen Schulart gewährt. 2Je Beraterin bzw. Berater digitale Bildung ist dabei ein Sockel von mindestens sechs Anrechnungsstunden nicht zu unterschreiten. 3Die Aufteilung der Anrechnungsstunden schlagen die Ministerialbeauftragten dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor. 4Die Billigung obliegt dem Staatsministerium. 5Die Personal verwaltenden Regierungen legen ihre jeweilige Aufteilung sowohl für den Bereich der Schulämter wie auch bei den Regierungen selbst unmittelbar nach der Verteilung dem Staatsministerium vor.