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Text gilt ab: 01.07.2019

10. 

1Die Übertragung der Aufgabe erfolgt zunächst in jedem Fall zur Bewährung für die Dauer eines Jahres. 2Im Anschluss kann die Aufgabe der Beraterin bzw. des Beraters digitale Bildung auf Dauer übertragen werden, sofern die dazu notwendigen Voraussetzungen nach Nr. 9 erfüllt sind sowie eine Bewährungsfeststellung der gem. Nr. 5 zuständigen Dienststelle und das Einverständnis des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorliegen. 3Andernfalls kommt eine Aufgabenübertragung für ein weiteres Jahr in Betracht.