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Förderung privater Volksschulen, Schulen für Behinderte und schulvorbereitender Einrichtungen nach Art. 45 VoSchG und Art. 11 Abs. 1 SoSchG

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 14. Dezember 1982, Az. III A 8 - 4/180 570

(KWMBl. I S. 577)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Förderung privater Volksschulen, Schulen für Behinderte und schulvorbereitender Einrichtungen nach Art. 45 VoSchG und Art. 11 Abs. 1 SoSchG vom 14. Dezember 1982 (KWMBl. I S. 577)

Auf Grund des Art. 46 VoSchG wird im Benehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz Folgendes bestimmt:

Zu Art. 45 Abs. 1 VoSchG

1. Zuständigkeit

Die Förderung privater Volksschulen, Schulen für Behinderte sowie schulvorbereitender Einrichtungen obliegt nach Art. 19 Nr. 5 VoSchG und § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 10 der 6. DVSoSchG den Regierungen.

2. Feststellung der Förderungsvoraussetzungen

2.1 

Die nach dem Schulort zuständige Regierung erteilt den Trägern der in Nr. 1 genannten Schulen einen schriftlichen Bescheid, ob und ab wann die Förderungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid muss Feststellungen enthalten über

2.1.1 

die Rechtsnatur des Schulträgers

2.1.2 

die Genehmigung der Schule nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

2.1.3 

die Gemeinnützigkeit des Schulbetriebs

2.1.4 

die Gliederung der Schule (ggf. Ausnahme nach Art. 45 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VoSchG)

2.1.5 

die als notwendig anerkannten Klassen

2.1.6 

die als notwendig anerkannten Lehrer (Funktionsstellen sind besonders auszuweisen), und Pädagogischen Assistenten und das als notwendig anerkannte Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe

2.1.7 

das als notwendig anerkannte Verwaltungspersonal

2.1.8 

das als notwendig anerkannte Pflegepersonal

2.1.9 

den Hundertsatz, zu dem der notwendige Schulaufwand nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 VoSchG oder auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt wird.

2.2 

Der Beginn und die Einstellung der Förderung von Schulen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus anzuzeigen und im Amtlichen Schulanzeiger zu veröffentlichen.

2.3 

Die Nrn. 2.1 und 2.2 gelten entsprechend für private schulvorbereitende Einrichtungen.

2.4 

Für Schulen für Kranke gelten Art. 6 Abs. 1 Satz 1 SoSchG und Art. 45 VoSchG nicht (Art. 11 Abs. 1 SoSchG).

3. Gemeinnützigkeit

Das Wirken auf gemeinnütziger Grundlage ist in der Regel von den Schulträgern durch eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.

4. Anzeigepflicht der Schulträger; Überprüfung durch die Regierung

4.1 

Die Schulträger sind verpflichtet, jede Änderung der für die Förderung maßgebenden Verhältnisse unverzüglich der Regierung mitzuteilen.

4.2 

Die Schulträger haben regelmäßig jeweils
am 1. Juni die vorläufige Klassenbildung und
am 1. Oktober die endgültige Klassenbildung
nach dem für entsprechende staatliche Schulen vorgeschriebenen Formblatt über die Berechnung der erforderlichen oder überzähligen Lehrerstunden der Regierung anzuzeigen; soweit die Schulaufsicht dem Staatlichen Schulamt obliegt, erfolgt die Anzeige über das Staatliche Schulamt.

4.3 

Die Regierung überprüft die Berechnung; soweit die Schulaufsicht dem Staatlichen Schulamt obliegt, überprüft das Staatliche Schulamt die Berechnung. Die Regierung setzt die notwendige Zahl der Klassen und Lehrer fest.

Zu Art. 45 Abs. 2 VoSchG

5. Notwendige Klassen

Die Zahl der als notwendig anzuerkennenden Klassen wird nach der jeweiligen Schülerzahl und nach den Richtlinien über die Klassenbildung bei den entsprechenden staatlichen Schulen festgestellt.

6. Notwendige Lehrer

6.1 

Lehrer im Sinne des Art. 45 Abs. 2 VoSchG (vgl. auch Art. 11 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 SoSchG) sind die an den entsprechenden staatlichen Schulen verwendeten Lehrer einschließlich der Lehramtsanwärter (Referendare), der Lehrer auf Arbeitsvertrag, der teilzeitbeschäftigten, nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrer.

6.2 

Die Zahl der als notwendig anzuerkennenden Lehrer ist auf Grund der Zahl der notwendigen Klassen nach den Stundentafeln, nach den Richtlinien über die Zuteilung von Lehrern an entsprechende staatliche Schulen und der Unterrichtspflichtzeit der Lehrer zu berechnen. Die den Lehrern an entsprechenden staatlichen Schulen gewährten Stundenermäßigungen und Anrechnungen sind dabei zu berücksichtigen.

6.3 

Unterricht, der über die Gesamtzahl der nach Nr. 6.2 für die einzelnen Klassen festgesetzten Stundenzahl hinausgeht, kann nicht gefördert werden.

6.4 

Im Rahmen der Zahl der notwendigen Lehrer werden den privaten Schulen staatliche Lehrer zugewiesen oder (und) Vergütungen für die vom Schulträger verwendeten (nichtstaatlichen) Lehrer nach Art. 33 VoSchG (siehe auch Nr. 10) gewährt.

7. Zuweisung staatlicher Lehrer

7.1 Allgemein

Die Zuweisung staatlicher Lehrer setzt einen Antrag des Schulträgers und die schriftliche Einverständniserklärung der Lehrer voraus. Die Lehrer werden unter der Bedingung der Dienstleistung an der privaten Schule unter Belassung ihrer Dienstbezüge beurlaubt. Auf die Vorschläge des Schulträgers ist Rücksicht zu nehmen (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VoSchG); ihnen ist dann zu entsprechen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Schulträger kann die Abberufung eines Lehrers nur aus berechtigten Gründen verlangen. Der Lehrer ist dazu zu hören.
Der Schulträger kann die Abberufung eines Lehrers nur aus berechtigten Gründen verlangen. Der Lehrer ist dazu zu hören.

7.2 Unterrichtspflichtzeit

7.2.1 

Ein zugewiesener Lehrer hat an der privaten Schule im selben Umfang Dienst zu leisten wie die an staatlichen Schulen tätigen Lehrer. Die Zuweisung mit einem Teil der Unterrichtspflichtzeit ist zulässig.

7.2.2 

Für die Gewährung von Urlaub (Dienstbefreiung) gilt § 12 der Lehrerdienstordnung (LDO) entsprechend. Zuständig ist der Schulträger. Die Gewährung von Urlaub nach § 12 Abs. 4 LDO (andere als Familienereignisse) von mehr als einem Arbeitstag im Schuljahr ist rechtzeitig vorher dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen. Während der Dauer des Urlaubs werden Dienstbezüge nur insoweit weitergezahlt, als auch Lehrern an staatlichen Schulen Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt würde. Je Schuljahr können außerdem bis zu fünf Tage Dienstbefreiung für Schulleiter zur Teilnahme an Schulleiterkonferenzen des privaten Schulträgers oder seines Trägerverbandes und für jeden Lehrer (Sammelbegriff) für Fortbildung (einschließlich der amtlichen) gewährt werden. Das Staatliche Schulamt teilt dem Schulträger und der Regierung mit, ob die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung der Dienstbezüge vorliegen. Die Regierung verrechnet überzahlte Dienstbezüge mit Ersatzleistungen auf den notwendigen Schulaufwand.

7.3 Besoldung (Vergütung)

Zugewiesene Lehrer erhalten die Besoldung (Vergütung) weiter durch den Staat. Eine Änderung der Buchungsstelle für die Dienstbezüge (Vergütung) tritt nicht ein.

7.4 Beurteilungen

Die dienstliche Beurteilung wird durch die für die Lehrer an staatlichen Schulen örtlich zuständigen Beamten vorgenommen. Sie wird dem Schulträger nicht eröffnet.

7.5 Beförderungen

Die den privaten Schulen zugewiesenen Lehrer werden unter den gleichen Voraussetzungen befördert wie Lehrer an entsprechenden staatlichen Schulen. Die Beförderung in Ämter für Schulleiter und Schulleiterstellvertreter setzt die Bestellung durch den Schulträger zum Schulleiter oder Schulleiterstellvertreter voraus.

7.6 Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld

Die Zuweisung der staatlichen Lehrer an private Schulen erfüllt nicht den Tatbestand der Versetzung, der Abordnung oder der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle im Sinne des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts. Zur Vereinfachung des Vollzugs der gesetzlichen Förderungsbestimmungen wird widerruflich genehmigt, dass die Zuweisung umzugskosten- und trennungsgeldrechtlich wie eine Versetzung aus dienstlichen Gründen behandelt und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für versetzte Lehrer geltenden Bestimmungen unmittelbar durch die Regierung gewährt wird.

7.7 Dienstreisen, Reisekosten

Zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Reisen zur Erledigung von Geschäften der privaten Schule ist der Schulträger. Das Gleiche gilt für die Abrechnung der Reisekosten. Diese werden dem Schulträger als notwendiger Schulaufwand ersetzt, wenn und soweit die Reise bei einem Lehrer an einer entsprechenden staatlichen Schule eine Dienstreise gewesen wäre. Die Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Bei Reisen, die vom Staat veranlasst werden, obliegen die Anordnung oder Genehmigung sowie die Abrechnung der Regierung.
Bei der Reisekostenerstattung im Zusammenhang mit Lehr- und Schülerwanderungen werden die gleichen Beträge zur Verfügung gestellt wie an den entsprechenden staatlichen Schulen.

7.8 Nebentätigkeit

Die Genehmigung von Nebentätigkeiten sowie die Zuständigkeit dafür richten sich nach den für die Lehrer an entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Bestimmungen.

7.9 Beihilfen

Die zugewiesenen Lehrer bleiben beihilfeberechtigt.

7.10 Fortbildung

Die zugewiesenen Lehrer nehmen wie andere staatliche Lehrer an der amtlichen Fortbildung teil.

7.11 Haftung

Die Haftung des privaten Schulträgers für Schäden, die der dem privaten Schulträger zugewiesene Lehrer verursacht hat, richtet sich nach den Grundsätzen der Haftung aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung. Für die Haftung des Lehrers selbst gelten §§ 823 ff BGB.
Wenn Rückgriffsansprüche von Schulträgern gegen zugewiesene Lehrer aus positiver Vertragsverletzung bestehen, erfüllt der Freistaat Bayern entsprechend der Fürsorgepflicht und dem Selbstversicherungsprinzip diese Ansprüche, soweit der Lehrer bei einer Tätigkeit an staatlichen Schulen bei einem entsprechenden Schaden nicht zu einer Schadensleistung oder zur Erstattung der Schadensersatzleistung im Rückgriff verpflichtet wäre.

7.12 Wahlrecht zur Personalvertretung

Den zugewiesenen Lehrern steht das aktive und passive Wahlrecht nach den Bestimmungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes zu.

7.13 Unfallfürsorge

7.13.1 

Zugewiesene Beamte erhalten bei einem in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit erlittenen Unfall Unfallfürsorgeleistungen nach der Reichsversicherungsordnung. Die Beamten sind vom Schulträger bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Die zu zahlenden Beiträge werden als notwendiger Schulaufwand ersetzt.
Die Unfallfürsorge nach der Reichsversicherungsordnung umfasst nur Körperschäden, keine Sachschäden. Sachschadenersatz kann aus Mitteln des Staates nach den Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten gewährt werden. Im Übrigen können Minderleistungen nach dem Unfallrecht der Reichsversicherungsordnung im Vergleich zu Unfallfürsorgeleistungen nach Beamtenrecht über § 31 Abs. 5 BeamtVG ausgeglichen werden.
Anträge auf Sachschadenersatz und auf Unfallfürsorge über § 31 Abs. 5 BeamtVG sind bei der örtlich zuständigen Bezirksfinanzdirektion einzureichen.

7.13.2 

Zugewiesene Angestellte und nebenberufliche Lehrkräfte unterliegen dem Unfallschutz nach der Reichsversicherungsordnung über die für die Beschäftigten des privaten Schulträgers zuständige gewerbliche Berufsgenossenschaft. Die Beiträge werden als notwendiger Schulaufwand ersetzt.

8. Zuweisung Pädagogischer Assistenten und von Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe

Nr. 7 gilt entsprechend für die Fälle, in denen staatliche Pädagogische Assistenten zugewiesen werden oder staatliches Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe zur Verfügung gestellt wird.

9. Verwaltungspersonal

Verwaltungspersonal kann in dem Umfang als notwendig anerkannt werden, wie es an staatlichen Schulen verwendet wird. Jede rechts-förmlich errichtete Schule ist gesondert zu behandeln; einzelne, mit entsprechenden Sondervolksschulen räumlich und organisatorisch verbundene Sonderberufsschulklassen können bei der Sondervolksschule berücksichtigt werden. An Sonderberufsschulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Klassen als eine Vollzeitklasse. Die Zuweisung staatlichen Verwaltungspersonals an private Schulen ist nicht möglich.

10. Vergütungen für nichtstaatliche Lehrer und Pädagogische Assistenten, für das nichtstaatliche Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe und für das nichtstaatliche Verwaltungspersonal nach Art. 45 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 VoSchG

10.1 Genehmigung

Die Zahlung der Vergütung für nichtstaatliche Lehrer hat zur Voraussetzung, dass die Verwendung der Lehrer nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen genehmigt oder angezeigt worden ist und sie tatsächlich an der Schule verwendet werden.

10.2 Höhe der Vergütung

Die Höhe der Vergütung richtet sich bei den hauptberuflichen nichtstaatlichen Lehrern einer staatlich anerkannten Schule nach der Berufsbezeichnung, die diese Lehrer führen dürfen.
Für hauptberufliche nichtstaatliche Lehrer, für welche die Genehmigung zur Führung einer Berufsbezeichnung nicht ausgesprochen ist, und für die nichtstaatlichen Pädagogischen Assistenten haben die Schulträger Nachweise über die Berufslaufbahn einzureichen, damit die Regierung die Vergütung entsprechend einer fiktiven Berufsbezeichnung festsetzen kann.

10.3 Urlaub, Dienstbefreiungen

Für Urlaub (Dienstbefreiungen) des nichtstaatlichen notwendigen Lehrpersonals gilt Nr. 7.2.2 entsprechend.

10.4 Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer

Für nichtstaatliche nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer wird die Vergütung nach den Sätzen für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht an staatlichen Schulen gewährt.

10.5 Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, Verwaltungspersonal

Die Vergütung für das nichtstaatliche Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe und für das nichtstaatliche Verwaltungspersonal richtet sich nach der Vergütungsgruppe des BAT des vergleichbaren staatlichen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe bzw. der staatlichen Verwaltungsangestellten, und zwar Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 37. Lebensjahr zuzüglich Ortszuschlag nach Stufe 2. Zu der Vergütung kommen noch die dem vergleichbaren staatlichen Personal gewährten Zulagen hinzu. Urlaubsgeld, Übergangsgeld und Sterbegeld werden nicht berücksichtigt.

10.6 Versorgungszuschlag

Für das an Schulen für Behinderte und schulvorbereitenden Einrichtungen verwendete notwendige nichtstaatliche Personal tritt zu dem Versorgungszuschlag von 10 v. H. nach Art. 33 Abs. 2 VoSchG ein weiterer Zuschlag von 10 v. H. nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 SoSchG (nicht für das an Volksschulen verwendete nichtstaatliche Personal).

10.7 Fortzahlung der Vergütung

Die Fortzahlung der Vergütung für nichtstaatliche Lehrer, nichtstaatliches Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, nichtstaatliches Verwaltungspersonal und nichtstaatliche Pädagogische Assistenten für den Fall der Krankheit, des Mutterschutzes und des Mutterschaftsurlaubes richtet sich nach den für staatliches Personal geltenden Regelungen.

10.8 Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung

Die Vergütung wird an den Schulträger monatlich im Voraus, für den Monat Januar jedoch erst am Zweiten dieses Monats gezahlt. Nach Einbeziehung in das EDV-Verfahren werden die Vergütungen jeweils am 15. eines Monats erstattet.

11. Notwendige Aushilfslehrer und notwendiges Aushilfspersonal für heilpädagogische Unterrichtshilfe

Staatliche oder nichtstaatliche Aushilfslehrer sind an privaten Schulen grundsätzlich dann notwendig, wenn bei gleichartigem Bedarf an staatlichen Schulen Aushilfslehrer gestellt werden. Das Gleiche gilt für das Aushilfspersonal für heilpädagogische Unterrichtshilfe. Außerdem müssen die erforderlichen Stellen oder Mittel zur Verfügung stehen. Über die Notwendigkeit von Aushilfen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulträgers.

Zu Art. 45 Abs. 3 VoSchG

12. Notwendiger laufender und einmaliger Schulaufwand

12.1 Antrag, Antragsmuster und -unterlagen

Die Schulträger beantragen den Ersatz des notwendigen Schulaufwandes jeweils bis zum 5. März für das abgelaufene Haushaltsjahr (Kalenderjahr) – für die der Schulaufsicht der Staatlichen Schulämter unterliegenden Schulen über das Staatliche Schulamt – bei der Regierung. Für die Abrechnung des laufenden Schulaufwandes ist folgende Gliederung zu verwenden:

12.1.1 Einnahmen

12.1.1.1 
Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung der Schulanlage
12.1.1.2 
Erlös aus dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, Ausstattungsgegenstände, Bücher, Drucksachen, Akten, Altstoffe und dergleichen
12.1.1.3 
Erstattung von Verwaltungskosten (Telefongebühren und dergleichen)
12.1.1.4 
Beiträge Dritter (von Stiftungen oder auf Grund von Verträgen)
12.1.1.5 
Sonstige Einnahmen

12.1.2 Personalausgaben

12.1.2.1 
Hausmeister der Schule, gegebenenfalls auch Heizer
12.1.2.2 
Reinigungspersonal der Schule
12.1.2.3 
Fahrpersonal für den Schulbus
12.1.2.4 
Aufsichtspersonal und Begleitpersonal für den Schulbus
12.1.2.5 
Pflegekräfte
12.1.2.6 
Sonstige – im Einzelnen aufzuführende – Ausgaben (Beiträge zur Unfallversicherung staatlichen Lehrpersonals, Fortbildungsmaßnahmen, Reisekosten und dergleichen)

12.1.3 Sachausgaben

12.1.3.1 
Geschäftsbedürfnisse (Bürobedarf, Formulare und dergleichen)
12.1.3.2 
Post- und Fernmeldegebühren
12.1.3.3 
Lehrerbücherei
12.1.3.4 
Schülerbücherei
12.1.3.5 
Lehrmittel (z.B. Landkarten, Anschauungsmaterial)
12.1.3.6 
Lernmittel (Schulbücher und Arbeitshefte)
12.1.3.7 
Heizung (ohne Kosten für das Heizungspersonal)
12.1.3.8 
Beleuchtung und Wasser
12.1.3.9 
Reinigung (ohne Kosten für das Reinigungspersonal)
12.1.3.10 
Mieten, Erbbauzinsen
12.1.3.11 
Versicherungen, Steuern, Abgaben
12.1.3.12 
Unterhalt, Ersatz und Ergänzung der Ausstattung der Schule bis zu 8 000 DM im Einzelfall
12.1.3.13 
Instandhaltung und Instandsetzung des Schulgebäudes und der Außen- und Freisportanlagen bis zu 20 000 DM im Jahr
12.1.3.14 
Kosten der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg
a)
Sachaufwand für den Betrieb trägereigener Fahrzeuge
b)
Leistungen an Dritte (Unternehmer)
12.1.3.15 
Sonstige Ausgaben wie Benutzungsgebühren, Aufwendungen für Elternbeiräte, Sachverwaltergebühren usw. (sowie im Einzelfall über 500,- DM besonders aufführen)
Am Schluss des Nachweises hat der Schulträger folgende Erklärung abzugeben:
„Es wird bestätigt, dass die Einnahmen vollständig angegeben und die nachgewiesenen Ausgaben tatsächlich entstanden und notwendig im Sinne des Art. 45 Abs. 3 Satz 1 VoSchG für die …(Name der Schule) gewesen sind.“
Die einschlägigen Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sind der Regierung mit vorzulegen, sofern nicht die Regierung eine örtliche Feststellung trifft. Der Abrechnung ist außerdem eine Liste über die gewährten Beurlaubungen (Dienstbefreiungen) des staatlichen und nichtstaatlichen Lehrpersonals (einschließlich des Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe) mit Angaben über den Anlass beizufügen.

12.2 Feststellung des notwendigen laufenden und einmaligen Schulaufwandes

Der notwendige laufende und einmalige Schulaufwand wird von der Regierung auf Grund der von Schulträgern eingereichten Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen oder nach örtlicher Prüfung festgestellt. Die Belege sind von der Regierung mit dem Stempel „Ersetzt nach Art. 45 VoSchG“ zu versehen.

12.3 Bestandsverzeichnis

12.3.1 

Über die Ausstattungsgegenstände, deren Kosten vom Freistaat Bayern als notwendiger laufender oder einmaliger Schulaufwand ersetzt wurden oder werden, hat der Schulträger ein Bestandsverzeichnis zu führen. Das Bestandsverzeichnis ist jährlich mit dem Antrag auf Ersatz des Schulaufwands der Regierung vorzulegen.
Zu- und Abgänge im abgelaufenen Kalenderjahr sind besonders zu kennzeichnen.

12.3.2 

Ausstattungsgegenstände sind alle Gebrauchsgegenstände wie Einrichtungen und Geräte mit einem Stückpreis von über 50,- DM und einer gewöhnlichen Lebensdauer von über drei Jahren (vgl. VV Nr. 5.1 zu Art. 73 BayHO).

12.3.3 

Bei der jährlichen Feststellung des notwendigen Schulaufwands versieht die Regierung das Bestandsverzeichnis mit einem Prüfungsvermerk.

12.4 Aufbewahrungsfrist

Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege und sonstigen Unterlagen sechs Jahre von den Schulträgern aufzubewahren. Für die Aufzeichnung aufbewahrungspflichtiger Unterlagen auf Bildträger gilt die Anlage 4 zu den VV zu Art. 79 BayHO entsprechend. Die Anwendung dieses Verfahrens bedarf der Einwilligung der Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen sowie des Einvernehmens mit dem Obersten Rechnungshof.

12.5 Hinweise zur Feststellung des notwendigen Schulaufwandes

12.5.1 Notwendigkeit

Als „notwendig“ darf nur anerkannt werden, was nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. Art. 27 Abs. 2 VoSchG, Rechtsverordnungen auf Grund Art. 34 VoSchG und Art. 13 Nr. 5 SoSchG) als Mindestaufwand für entsprechende staatliche Schulen anfällt.

12.5.2 Andere Einrichtungen

Schulträger, die neben der geförderten Schule noch andere Einrichtungen betreiben, sollen über den notwendigen Schulaufwand gesonderte Bücher führen.

12.5.3 Einnahmen, Hausmeisterwohnung; Spenden

Von dem nachgewiesenen notwendigen Schulaufwand werden die dem Schulträger für die Schule zugeflossenen Einnahmen (siehe Nr. 12.1) abgesetzt. Für die Hausmeisterwohnung sind angemessene (ggf. anteilige) Mieteinnahmen zu berechnen, wenn diese gefördert wurde.
Spenden werden nicht angerechnet.

12.5.4 Hausmeister

Die Höhe der Personalkosten eines Hausmeisters bemisst sich nach Teil II Abschnitt O der Anlage 1a zum BAT. Betreut der Hausmeister auch nichtschulische Anlagen (Heim, Tagesstätte), wird nur eine anteilige Vergütung gezahlt. Die Höhe des Anteils setzt die Regierung im Benehmen mit dem Schulträger fest.

12.5.5 Reinigungskräfte

Die Höhe der Kosten der hauptberuflichen Reinigungskräfte richtet sich nach MTL II. Bei nicht hauptberuflichen Kräften wird der ortsübliche Stundensatz bis zur Höhe des anteiligen Lohnes einer teilzeitbeschäftigten Kraft nach MTL II ersetzt. Für die Erstattung der nachgewiesenen Kosten für das Reinigungspersonal gelten als Richtzahlen 160 qm für Schulen und 20 qm für Sporthallen je Stunde und Arbeitskraft. Für Klassen für mehrfachbehinderte geistig Behinderte und für Schwerstbehinderte können die Richtzahlen um bis zu 25 v. H. unterschritten werden.
Die Richtzahlen gehen von einer schultäglichen Reinigung aus. Flächen, die nicht täglich zu reinigen sind (z.B. Karten- und Lehrmittelzimmer, ggf. Bühnen in Sporthallen, Geräteräume der Sporthallen, Büchereien, Garderoben, Abstellräume, Aktenräume), sollen nur mit den entsprechenden Bruchteilen in die Reinigungsfläche einbezogen werden.
Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sind in den Richtzahlen eingeschlossen. Hauptreinigungen (höchstens drei je Schuljahr) sind nicht erfasst. Es sind alle Reinigungsarbeiten mit Ausnahme der Fensterreinigung einbezogen. Bei der Fensterreinigung ist von einer Richtzahl von 10 qm je Stunde und Kraft bei der Reinigung beider Seiten und der Rahmen auszugehen. Bei großen glatten Flächen ist eine Richtzahl von 15 qm je Stunde gerechtfertigt.

12.5.6 Aufsichts- und Begleitpersonal

Die Vergütung für das Aufsichtspersonal und für das Begleitpersonal für den Schulbus bemisst sich nach den dazu ergangenen Richtlinien. Begleitpersonal kann nur bei Beförderung mit Schulbussen als notwendig anerkannt werden.

12.5.7 Vergütung während der Ferien

Für den über einen zustehenden Urlaub hinausgehenden Ferienzeitraum wird keine Vergütung gewährt. Eine vereinfachte Abrechnung dieses Zeitraumes ist zulässig.
Die Vergütung für Pflegekräfte wird z.B. nur dann für das ganze Schuljahr ersetzt, wenn die auf die unterrichtsfreien Tage entfallenden Arbeitsstunden auf die Unterrichtstage des Schuljahres verteilt werden, soweit an den unterrichtsfreien Tagen nicht der zustehende Jahresurlaub eingebracht wird. Einer ganzjährig gewährten Vergütung einer Pflegekraft mit 20 Zeitstunden/Woche entspricht eine Arbeitszeit von 23 Zeitstunden, wenn an allen unterrichtsfreien Tagen dienstfrei gegeben wird.
Dies gilt entsprechend für das notwendige Verwaltungspersonal, soweit dieses an den unterrichtsfreien Tagen nicht für Zwecke der Schulverwaltung eingesetzt werden muss, sondern dienstfrei erhalten soll.

12.5.8 Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld

Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld für das nichtstaatliche Lehrpersonal werden nur insoweit ersetzt, als die zuständigen staatlichen Stellen sie vor Anfall als notwendig anerkannt haben. Eine vorherige Anerkennung von Reisekostenvergütung ist nicht erforderlich.
Notwendig sind Reisen, die bei Lehrern an staatlichen Schulen als Dienstreisen genehmigt werden, ferner Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeld, wie sie Lehrern an staatlichen Schulen gewährt werden. Für die Erstattung von Reisekosten des nichtstaatlichen Lehr- und Pflegepersonals in Zusammenhang mit Lehr- und Schülerwanderungen gilt Nr. 7.7 letzter Satz entsprechend.

12.5.9 Eigene Lieferungen

Lieferungen aus eigenen Werkstätten und ähnlicher Einrichtungen des Schulträgers an die Schule dürfen nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Der Abrechnung ist eine Kostengliederung beizufügen.

12.5.10 Anteiliger Kostenersatz

Ist bei einzelnen Ausgaben (z.B. Heizung, Beleuchtung, Unterhaltung des Gebäudes) in den unter Nr. 12.5.2 genannten Fällen eine gesonderte Rechnungsstellung nicht möglich, dann legt die Regierung im Benehmen mit dem Schulträger den anrechenbaren Teil dieser Ausgaben fest.

12.5.11 Nicht als notwendig anerkannte Klassen

Der durch nicht als notwendig anerkannte Klassen verursachte Schulaufwand wird nicht ersetzt.

12.5.12 Lehr- und Lernmittel

Die Kosten von Lehr- und Lernmitteln werden als notwendiger Schulaufwand anerkannt, soweit sie an entsprechenden staatlichen Schulen vom Träger des Sachaufwandes bestritten werden. Lernmittel, deren Kosten an staatlichen Schulen von den Erziehungsberechtigten zu tragen sind (übrige Lernmittel), sind kein Schulaufwand. An Sonderschulen für geistig Behinderte (auch mehrfachbehinderte geistig Behinderte) zählen die Materialkosten für den Handarbeits-, Hauswirtschafts- und Werkunterricht zu den Lernmitteln und damit zum notwendigen Schulaufwand.

12.5.13 Versicherungen

Grundsätzlich werden Versicherungsprämien nicht ersetzt. Entsprechend dem Selbstversicherungsprinzip übernimmt der Freistaat Bayern Leistungen anstelle von Versicherungen, soweit diese als notwendiger Schulaufwand anzusehen sind. In den Fällen, in denen der Staat nicht vollen Ersatz leistet, steht es den Schulträgern frei, das verbleibende Risiko auf eigene Kosten zu versichern.
Beiträge zu Pflichtversicherungen (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung) und bei Beschäftigung von Zivildienstleistenden als Busfahrer auch Beiträge zu einer auf Verlangen des Bundesamtes für den Zivildienst abgeschlossenen Vollkaskoversicherung können als notwendig anerkannt werden. Im übrigen können entsprechende Anteile der Versicherungsbeiträge zur Gebäudebrandversicherung, zur Gebäudeleitungswasser- und zur Gebäudesturmversicherung in den Fällen als notwendiger Schulaufwand anerkannt werden, in denen der Staat nicht vollen Kostenersatz leistet bzw. das Gebäude nicht zu 100 % zu schulischen Zwecken verwandt wird, wenn sie Risiken abdecken, die mit den von der zuständigen Regierung schulaufsichtlich genehmigten Gebäuden oder Gebäudeteilen zusammenhängen.

12.5.14 Einmaliger Schulaufwand

Die notwendigen Kosten von Erstausstattungen sowie sonstige notwendige Anschaffungen von mehr als 8 000 DM im Einzelfall werden als einmaliger Schulaufwand ersetzt. Instandhaltung und Instandsetzungsmaßnahmen des Schulgebäudes und der Außen- und Freisportanlagen über 20 000 DM im Jahr gehörten ebenfalls zum einmaligen Schulaufwand, sofern nicht eine (schulaufsichtlich genehmigungspflichtige) Baumaßnahme vorliegt. Auch Erschließungsbeiträge gelten als einmaliger Schulaufwand.

12.5.15 Unterhalt

Zum „Unterhalt des Schulgebäudes“ gehören insbesondere die Ausgaben für Kaminkehrer und Müllabfuhr. Außerdem zählen dazu kleinere Reparaturen, die entweder in kurzen Zeitabständen regelmäßig wiederkehren oder nur geringe Ausgaben verursachen und keine wesentliche Verbesserung oder Änderung des Schulgebäudes bewirken, sowie Instandsetzungsmaßnahmen bis zu 20 000 DM.

12.5.16 Schülerbeförderung

Für den Ersatz der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung auf dem Schulweg gelten die §§ 2 und 3 der Verordnung über die Schülerbeförderung vom 16. Juli 1982 (GVBl S. 496) entsprechend. Bei der Entscheidung ist auf Wirtschaftlichkeit besonders zu achten; der Kostenersatz für die Beförderung eines Schülers darf den Betrag für die Unterbringung in einem Heim nicht übersteigen.

12.5.17 Lehrerfortbildung

Aufwendungen der Schulträger für die Teilnahme nichtstaatlicher Lehrer und nichtstaatlichen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe an der amtlichen Fortbildung können nach Maßgabe der für staatliche Lehrer und staatliches Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe geltenden Regelungen als notwendiger Schulaufwand anerkannt werden.

12.5.18 Kein notwendiger Schulaufwand

Zum notwendigen Schulaufwand im Sinne dieses Abschnitts zählen zum Beispiel nicht:
Die Aufwendungen für Lehrer, das Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, Pädagogische Assistenten und Verwaltungspersonal (soweit nicht unter Nrn. 12.5.8 und 12.5.17);
Freiwillige Leistungen;
Kosten für Heime, Tagesstätten und dergleichen;
Kosten der Schüler für Lehr- und Schülerwanderungen, Lehr- und Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte und Schulskikurse;
Beiträge zur Schülerunfallversicherung;
Bankgebühren, soweit sie nicht für den schulischen Bereich anfallen;
Zinsen.

13. Voranschlag

Die Schulträger haben bis zum 5. Februar jeden Jahres bei der Regierung – für die der Schulaufsicht der Staatlichen Schulämter unterliegenden Schulen über das Staatliche Schulamt – einen Voranschlag (zweifach) über den notwendigen laufenden Schulaufwand nach der in Nr. 12.1 festgelegten Gliederung und über den notwendigen einmaligen Schulaufwand (Nr. 12.5.14) für das nächste Haushaltsjahr einzureichen. Die Notwendigkeit des einmaligen Schulaufwandes ist zu begründen.
Die Regierung prüft die Voranschläge und legt eine Zusammenstellung der notwendigen Kosten für den Regierungsbezirk bis zum 15. März dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor. Die Zusammenstellung ist zu gliedern in die zum laufenden Schulaufwand gehörenden Personalausgaben (diese wiederum unterschieden in Kosten der Pflegekräfte, Personalausgaben für Schülerbeförderung und sonstige Personalausgaben), Sachausgaben (unterschieden in Kosten für Lernmittel, Kosten der Schülerbeförderung, sonstiger Sachaufwand) und den einmaligen Schulaufwand. Die Schulträger sollen verständigt werden, wenn die Regierung Kosten nicht für notwendig hält.

14. Abschlagszahlungen und Abrechnung

14.1 

Die Regierung gewährt den Schulträgern im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel in der Regel vierteljährlich Abschlagszahlungen auf den notwendigen laufenden Schulaufwand und eine Abschlagszahlung auf den notwendigen einmaligen Schulaufwand.

14.2 

Nach Feststellung des notwendigen laufenden und einmaligen Schulaufwands veranlasst die Regierung die Abschlusszahlung für das abgelaufene Haushaltsjahr. Zu viel geleistete Abschlagszahlungen sind zurückzufordern oder mit Abschlagszahlungen für das laufende Haushaltsjahr zu verrechnen.

15. Ersatz der Kosten der als notwendig anerkannten Baumaßnahmen

15.1 Baumaßnahmen über 1 Mio. DM

Der Schulträger unterrichtet – bei Volksschulen, Sondervolksschulen und schulvorbereitenden Einrichtungen über das zuständige Staatliche Schulamt – die Regierung über Planungen von Baumaßnahmen mit einer Baukostensumme über 1 Mio. DM (Vorantrag). Er legt dazu vor

15.1.1 

eine eingehende Begründung der Baumaßnahme

15.1.2 

das Raumprogramm mit Angaben über den Einzugsbereich der Schule, die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl und der Begründung für die Wahl des Standortes;

15.1.3 

Angaben über das Baugrundstück (Lage, Beschaffenheit, Bebaubarkeit, Eigentumsverhältnisse) und den voraussichtlichen Baubeginn;

15.1.4 

Kostenschätzung mit Angaben über die Baukosten, die Grunderwerbskosten und die Erschließungskosten.
Nach Beratung des Schulträgers legt die Regierung die Unterlagen mit einer fachlichen Stellungnahme dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus äußert sich anschließend zur grundsätzlichen Förderungsfähigkeit des Vorhabens.

15.2 Baumaßnahmen bis 1 Mio. DM

Für Bauvorhaben mit einer Baukostensumme bis 1 Mio. DM gilt die Nr. 15.1 entsprechend. Die Vorlage der Unterlagen an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus entfällt.

15.3 Endgültiger Antrag

15.3.1 

Der endgültige Antrag ist in zweifacher Fertigung mit den nach Anlage 4a zu Art. 44 BayHO (Unterlagen für Baumaßnahmen; hier Nr. 4: Hochbauten) erforderlichen Bauunterlagen bei der Regierung einzureichen.

15.3.2 

Die Regierung prüft den Antrag und fasst das Ergebnis in einem Vermerk zusammen. Der Vermerk muss insbesondere Angaben enthalten,
15.3.2.1 
ob die schulaufsichtliche Genehmigung erteilt worden ist (werden kann);
15.3.2.2 
ob das Raumprogramm erfüllt ist;
15.3.2.3 
ob die Richtwerte nach den Allgemeinen Schulbaurichtlinien eingehalten sind;
15.3.2.4 
mit welchem Betrag die notwendigen Gesamtkosten ermittelt wurden;
15.3.2.5 
wann Baubeginn sein soll (Bauzeitplan).
Die Regierung meldet unter Übersendung eines Antrages (einschließlich Bauunterlagen) und einer Ausfertigung des Vermerks die erforderlichen Haushaltsmittel beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus an. Die Vorlage der Bauunterlagen entfällt bei Volksschulen.

15.4 Zusicherung des Ersatzes der notwendigen Kosten

Nach Rückgabe der Bauunterlagen und (oder) Zuweisung bzw. der Inaussichtstellung von Haushaltsmitteln durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verständigt die Regierung den Schulträger vom Ergebnis der Prüfung des endgültigen Antrages. Sie setzt die notwendigen Kosten fest und weist insbesondere darauf hin, dass

15.4.1 

der Ersatz der notwendigen Kosten nach Maßgabe der bereitgestellten Haushaltsmittel erfolgt;

15.4.2 

Voraussetzung für den Kostenersatz die Vorlage der Baugenehmigung und die Sicherung des Wertausgleichsanspruches des Staates nach Nr. 16 ist;

15.4.3 

die Ausführung den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen und den technischen Vorschriften entsprechen muss, bei der Vergabe die Grundsätze der VOB und der VOL einzuhalten sind und die Regierung rechtzeitig über die erstmalige Ausschreibung und Vergabe, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten ist;

15.4.4 

während der Bauausführung die zuständige technische Verwaltung stichprobenweise die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überprüft;

15.4.5 

Abweichungen von den genehmigten Bauunterlagen, die zu einer Änderung des Bau- oder Raumprogramms oder zu einer Erhöhung der Bau- oder Betriebskosten führen, der Zustimmung der Regierung bedürfen;

15.4.6 

eine Baurechnung zu führen und nach Beendigung der Baumaßnahme ein Verwendungsnachweis zu erstellen sind. Baurechnung und Verwendungsnachweis bestehen aus den in den Nrn. 2 und 3 der Baufachlichen Nebenbestimmungen-Bau (Anlage 4b zu Art. 44 BayHO) genannten Unterlagen;

15.4.7 

die notwendigen Grundstücks-, Planungs- und Projektkosten gegen Nachweis und

15.4.8 

die notwendigen Baukosten entsprechend dem Baufortschritt ebenfalls gegen Nachweis ersetzt werden;

15.4.9 

bei Rückforderungen gegen laufende Zahlungen an den Schulträger aufgerechnet werden kann.

15.5 Nachweis der zu ersetzenden notwendigen Baukosten

Als Nachweis sind die vom verantwortlichen Bauleiter fachtechnisch, rechnerisch und sachlich geprüften Original-Rechnungsbelege mit einer Zweitausfertigung und den erforderlichen Unterlagen (mit Bauausgabebuch) einzureichen. Die Original-Unterlagen werden dem Schulträger von der Regierung zurückgegeben; die Zweitausfertigungen verbleiben bei der Regierung. Das Recht der Regierung zur örtlichen Prüfung bleibt unberührt.

15.6 Aufbewahrungsfrist

Die Schulträger haben die Original-Bauausgabebücher fünfzig Jahre und die Belege (einschließlich die eine Zahlung begründenden Unterlagen) vier Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

15.7 Auszahlung, Abschlagszahlungen

Nach Vorliegen der Voraussetzungen werden die zu ersetzenden notwendigen Kosten ausbezahlt. Die Regierung kann nach Sicherung des Wertausgleichsanspruches gegen Vorlage der Rechnungen eine Abschlagszahlung auch ohne Zahlungsnachweise leisten. Weitere Abschlagszahlungen dürfen (im Rahmen der festgesetzten Kosten) nur geleistet werden, wenn mit den Auszahlungsanträgen die Nachweise über bezahlte Baukosten in Höhe der gewährten Abschlagszahlung vorgelegt werden.

15.8 Besondere Hinweise

15.8.1 Notwendigkeit der Baumaßnahme

Die Prüfung der Notwendigkeit hat sich nicht nur auf die Erfüllung des Raumprogramms, sondern auch auf die Bauausführung zu erstrecken.
Insbesondere bei Fachräumen und bei den Sportanlagen ist zu prüfen, ob entsprechende Räume oder Einrichtungen am Ort der zu fördernden Schule in erreichbarer Nähe bereits vorhanden sind und mitbenützt werden können. In diesen Fällen darf die Notwendigkeit solcher Räume oder Einrichtungen nicht anerkannt werden.

15.8.2 Bauliche Einheit von privaten Schulen mit anderen Einrichtungen

Werden geförderte Schulen als bauliche Einheit mit anderen nicht nach Art. 45 VoSchG und Art. 11 Abs. 1 SoSchG geförderten Schulen oder Einrichtungen (z.B. Heimen) erstellt, so kann die Festsetzung der notwendigen Kosten auf zweifache Weise erfolgen:
abstrakt, indem die für die zu fördernde Schule bestimmten notwendigen Räume in Beziehung gesetzt werden zu den Räumen der Gesamtanlage (wobei zu berücksichtigen ist, dass im Allgemeinen der durchschnittliche Aufwand je Klasse bei einer Volksschule oder Sonderschule erheblich geringer ist als z.B. bei Realschulen oder Gymnasien) oder
konkret, indem im Einzelfall festgestellt wird, welcher Teil der Baumaßnahme der Unterrichtung der Schüler der zu fördernden Schule dienen soll.

15.8.3 Zwischenfinanzierung

Für Kosten der Zwischenfinanzierung leistet der Freistaat Bayern keinen Ersatz.

15.8.4 Anrechnung des Wertes bisher benützter Schulgebäude

Errichtet der Schulträger anstelle bisher benützter Schulgebäude, Gebäudeteile oder Räume ein neues Schulgebäude, so wird der Verkehrswert für die nicht mehr für Zwecke der privaten Schule benützten Schulgebäude, Gebäudeteile oder Räume auf den Ersatz der notwendigen Baukosten angerechnet. Dies dient zum Ausgleich dafür, dass die bisher benützten und noch benutzbaren Räume noch für Schulzwecke geeignet sind und deshalb der Neubau insoweit nicht in vollem Umfang notwendig wäre.
Bei diesem Ausgleich handelt es sich nicht um einen Wertausgleich im Sinne des Art. 45 Abs. 3 Satz 2 VoSchG (siehe Nr. 16).
Die Ermittlung des Verkehrswertes richtet sich nach den im staatlichen Bereich gültigen Wertermittlungsrichtlinien.

15.8.5 Grundstückskosten

Es dürfen nur diejenigen Kosten ersetzt werden, die durch den Erwerb der notwendigen Grundstücke von Dritten im ursächlichen Zusammenhang mit einer Baumaßnahme entstanden sind, nicht aber für die Bereitstellung von Grundstücken, die im Eigentum des Schulträgers stehen. Zu den Grundstückskosten gehört also nicht der Aufwand im eigenen Vermögensbereich. Eine nach dem Grunderwerbsteuergesetz mögliche Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist wahrzunehmen.

15.8.6 Leistungen an Bauträger, die nicht Schulträger sind

Sind Schulträger und Bauträger nicht identisch, so dürfen die Kosten nur dann dem Bauträger ersetzt werden, wenn der Schulträger seinen Anspruch auf Kostenersatz durch schriftlichen Vertrag an den Bauträger abgetreten und den Vertrag der Regierung vorgelegt hat. Auch in diesem Fall muss der Kostenersatz davon abhängig gemacht werden, dass eine Buchgrundschuld zur Sicherung des Wertausgleichs auf dem Grundstück bestellt wird (siehe Nr. 16).

15.8.7 Prüfung des Verwendungsnachweises

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres nach Bauabnahme (Art. 98 BayBO) bei der Regierung einzureichen. Die Regierung prüft den Verwendungsnachweis stichprobenweise.

16. Sicherung des Wertausgleichsanspruches

16.1 

Der Wertausgleichsanspruch für die Aufwendungen des Staates für das Schulgrundstück und die Schulanlagen ist durch Eintragung einer Buchgrundschuld auf dem Schulgrundstück zu sichern. Dabei ist der Betrag zugrunde zu legen, der für den beantragten Kostenersatz festgesetzt wurde.

16.2 

Die Buchgrundschuld ist grundsätzlich an erster Rangstelle einzutragen. Werden auf einem Grundstück neben der Schule noch andere Einrichtungen errichtet (Heim, überbetriebliche Ausbildungsstätte), ist für die Schule nach Möglichkeit ein selbständiges Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes zu bilden.

16.3 

Kostenersatz wird nach erfolgter Eintragung der Buchgrundschuld in das Grundbuch geleistet. Nimmt diese Eintragung aus einem vom Schulträger nicht zu vertretenen Grund längere Zeit in Anspruch, so kann Kostenersatz auch bei Vorlage einer Notarbestätigung, dass eine unwiderrufliche Eintragungsbewilligung beantragt ist und unerledigte vorrangige Eintragungsanträge nicht vorliegen, geleistet werden.

16.4 

Ist der Schulträger nicht Eigentümer des Schulgrundstückes, so muss er auch die Bewilligung des Grundstückseigentümers zur Eintragung der Grundschuld beibringen. Steht dem Schulträger nicht das Eigentum, sondern ein Erbbaurecht an dem Schulgrundstück zu, so kann der Wertausgleichsanspruch auch an dem Erbbaurecht gesichert werden.

16.5 

In besonderen Fällen kann der Wertausgleichsanspruch auch durch die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch einen geeigneten Bürgen gesichert werden, wenn der Bürge sich bereit erklärt, Zahlung auf erste Anforderung zu leisten. Kommunale Körperschaften kommen für die Übernahme einer Bürgschaft entsprechend den kommunalen Wirtschaftsbestimmungen in der Regel nicht in Betracht.

16.6 

Bei Ersatzleistungen des Staates unter 50 000 DM kann von einer Sicherung des Wertausgleichsanspruches abgesehen werden.

16.7 

Die Kosten der Eintragung der Buchgrundschuld werden als notwendiger Schulaufwand ersetzt. Gemäß § 11 KostO entfällt die Zahlung von Gerichtsgebühren, wenn der Antrag auf Eintragung der Grundschuld von der Regierung gestellt wird, was nach § 13 Abs. 2 GBO möglich ist.

16.8 

Der Wertausgleichsanspruch entsteht, wenn die Schulanlage nicht mehr entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt wird. Die Höhe des Wertausgleichsanspruchs richtet sich nach dem Verkehrswert der Schulanlage zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung.

17. Wertausgleich für Ausstattungsgegenstände

Für Ausstattungsgegenstände, deren Kosten vom Freistaat Bayern ersetzt worden sind und die nicht mehr den Zwecken der Schule dienen, ist ein Wertausgleich in Höhe des Zeitwertes der Ausstattungsgegenstände zu leisten.

18. Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle nachzuprüfen oder sich die einschlägigen Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zur Prüfung vorlegen zu lassen.

19. In-Kraft-Treten

19.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

19.2 

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 23. März 1970 (KMBl S. 181) mit den Änderungen durch die Bekanntmachungen vom 14. Dezember 1970 (KMBl 1971 S. 95), 19. Januar 1972 (KMBl S. 220), 11. Dezember 1974 (KMBl I 1975 S. 219) und vom 28. November 1978 (KMBl I 1979 S. 3) außer Kraft.

I. A. Dr. Ernst Schnerr
Ministerialdirektor
KMBl I 1982 S. 577