Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983

Zu Art. 45 Abs. 2 VoSchG

5. Notwendige Klassen

Die Zahl der als notwendig anzuerkennenden Klassen wird nach der jeweiligen Schülerzahl und nach den Richtlinien über die Klassenbildung bei den entsprechenden staatlichen Schulen festgestellt.

6. Notwendige Lehrer

6.1 

Lehrer im Sinne des Art. 45 Abs. 2 VoSchG (vgl. auch Art. 11 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 SoSchG) sind die an den entsprechenden staatlichen Schulen verwendeten Lehrer einschließlich der Lehramtsanwärter (Referendare), der Lehrer auf Arbeitsvertrag, der teilzeitbeschäftigten, nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrer.

6.2 

Die Zahl der als notwendig anzuerkennenden Lehrer ist auf Grund der Zahl der notwendigen Klassen nach den Stundentafeln, nach den Richtlinien über die Zuteilung von Lehrern an entsprechende staatliche Schulen und der Unterrichtspflichtzeit der Lehrer zu berechnen. Die den Lehrern an entsprechenden staatlichen Schulen gewährten Stundenermäßigungen und Anrechnungen sind dabei zu berücksichtigen.

6.3 

Unterricht, der über die Gesamtzahl der nach Nr. 6.2 für die einzelnen Klassen festgesetzten Stundenzahl hinausgeht, kann nicht gefördert werden.

6.4 

Im Rahmen der Zahl der notwendigen Lehrer werden den privaten Schulen staatliche Lehrer zugewiesen oder (und) Vergütungen für die vom Schulträger verwendeten (nichtstaatlichen) Lehrer nach Art. 33 VoSchG (siehe auch Nr. 10) gewährt.

7. Zuweisung staatlicher Lehrer

7.1 Allgemein

Die Zuweisung staatlicher Lehrer setzt einen Antrag des Schulträgers und die schriftliche Einverständniserklärung der Lehrer voraus. Die Lehrer werden unter der Bedingung der Dienstleistung an der privaten Schule unter Belassung ihrer Dienstbezüge beurlaubt. Auf die Vorschläge des Schulträgers ist Rücksicht zu nehmen (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VoSchG); ihnen ist dann zu entsprechen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Schulträger kann die Abberufung eines Lehrers nur aus berechtigten Gründen verlangen. Der Lehrer ist dazu zu hören.
Der Schulträger kann die Abberufung eines Lehrers nur aus berechtigten Gründen verlangen. Der Lehrer ist dazu zu hören.

7.2 Unterrichtspflichtzeit

7.2.1 

Ein zugewiesener Lehrer hat an der privaten Schule im selben Umfang Dienst zu leisten wie die an staatlichen Schulen tätigen Lehrer. Die Zuweisung mit einem Teil der Unterrichtspflichtzeit ist zulässig.

7.2.2 

Für die Gewährung von Urlaub (Dienstbefreiung) gilt § 12 der Lehrerdienstordnung (LDO) entsprechend. Zuständig ist der Schulträger. Die Gewährung von Urlaub nach § 12 Abs. 4 LDO (andere als Familienereignisse) von mehr als einem Arbeitstag im Schuljahr ist rechtzeitig vorher dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen. Während der Dauer des Urlaubs werden Dienstbezüge nur insoweit weitergezahlt, als auch Lehrern an staatlichen Schulen Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt würde. Je Schuljahr können außerdem bis zu fünf Tage Dienstbefreiung für Schulleiter zur Teilnahme an Schulleiterkonferenzen des privaten Schulträgers oder seines Trägerverbandes und für jeden Lehrer (Sammelbegriff) für Fortbildung (einschließlich der amtlichen) gewährt werden. Das Staatliche Schulamt teilt dem Schulträger und der Regierung mit, ob die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung der Dienstbezüge vorliegen. Die Regierung verrechnet überzahlte Dienstbezüge mit Ersatzleistungen auf den notwendigen Schulaufwand.

7.3 Besoldung (Vergütung)

Zugewiesene Lehrer erhalten die Besoldung (Vergütung) weiter durch den Staat. Eine Änderung der Buchungsstelle für die Dienstbezüge (Vergütung) tritt nicht ein.

7.4 Beurteilungen

Die dienstliche Beurteilung wird durch die für die Lehrer an staatlichen Schulen örtlich zuständigen Beamten vorgenommen. Sie wird dem Schulträger nicht eröffnet.

7.5 Beförderungen

Die den privaten Schulen zugewiesenen Lehrer werden unter den gleichen Voraussetzungen befördert wie Lehrer an entsprechenden staatlichen Schulen. Die Beförderung in Ämter für Schulleiter und Schulleiterstellvertreter setzt die Bestellung durch den Schulträger zum Schulleiter oder Schulleiterstellvertreter voraus.

7.6 Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld

Die Zuweisung der staatlichen Lehrer an private Schulen erfüllt nicht den Tatbestand der Versetzung, der Abordnung oder der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle im Sinne des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts. Zur Vereinfachung des Vollzugs der gesetzlichen Förderungsbestimmungen wird widerruflich genehmigt, dass die Zuweisung umzugskosten- und trennungsgeldrechtlich wie eine Versetzung aus dienstlichen Gründen behandelt und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für versetzte Lehrer geltenden Bestimmungen unmittelbar durch die Regierung gewährt wird.

7.7 Dienstreisen, Reisekosten

Zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Reisen zur Erledigung von Geschäften der privaten Schule ist der Schulträger. Das Gleiche gilt für die Abrechnung der Reisekosten. Diese werden dem Schulträger als notwendiger Schulaufwand ersetzt, wenn und soweit die Reise bei einem Lehrer an einer entsprechenden staatlichen Schule eine Dienstreise gewesen wäre. Die Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Bei Reisen, die vom Staat veranlasst werden, obliegen die Anordnung oder Genehmigung sowie die Abrechnung der Regierung.
Bei der Reisekostenerstattung im Zusammenhang mit Lehr- und Schülerwanderungen werden die gleichen Beträge zur Verfügung gestellt wie an den entsprechenden staatlichen Schulen.

7.8 Nebentätigkeit

Die Genehmigung von Nebentätigkeiten sowie die Zuständigkeit dafür richten sich nach den für die Lehrer an entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Bestimmungen.

7.9 Beihilfen

Die zugewiesenen Lehrer bleiben beihilfeberechtigt.

7.10 Fortbildung

Die zugewiesenen Lehrer nehmen wie andere staatliche Lehrer an der amtlichen Fortbildung teil.

7.11 Haftung

Die Haftung des privaten Schulträgers für Schäden, die der dem privaten Schulträger zugewiesene Lehrer verursacht hat, richtet sich nach den Grundsätzen der Haftung aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung. Für die Haftung des Lehrers selbst gelten §§ 823 ff BGB.
Wenn Rückgriffsansprüche von Schulträgern gegen zugewiesene Lehrer aus positiver Vertragsverletzung bestehen, erfüllt der Freistaat Bayern entsprechend der Fürsorgepflicht und dem Selbstversicherungsprinzip diese Ansprüche, soweit der Lehrer bei einer Tätigkeit an staatlichen Schulen bei einem entsprechenden Schaden nicht zu einer Schadensleistung oder zur Erstattung der Schadensersatzleistung im Rückgriff verpflichtet wäre.

7.12 Wahlrecht zur Personalvertretung

Den zugewiesenen Lehrern steht das aktive und passive Wahlrecht nach den Bestimmungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes zu.

7.13 Unfallfürsorge

7.13.1 

Zugewiesene Beamte erhalten bei einem in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit erlittenen Unfall Unfallfürsorgeleistungen nach der Reichsversicherungsordnung. Die Beamten sind vom Schulträger bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Die zu zahlenden Beiträge werden als notwendiger Schulaufwand ersetzt.
Die Unfallfürsorge nach der Reichsversicherungsordnung umfasst nur Körperschäden, keine Sachschäden. Sachschadenersatz kann aus Mitteln des Staates nach den Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten gewährt werden. Im Übrigen können Minderleistungen nach dem Unfallrecht der Reichsversicherungsordnung im Vergleich zu Unfallfürsorgeleistungen nach Beamtenrecht über § 31 Abs. 5 BeamtVG ausgeglichen werden.
Anträge auf Sachschadenersatz und auf Unfallfürsorge über § 31 Abs. 5 BeamtVG sind bei der örtlich zuständigen Bezirksfinanzdirektion einzureichen.

7.13.2 

Zugewiesene Angestellte und nebenberufliche Lehrkräfte unterliegen dem Unfallschutz nach der Reichsversicherungsordnung über die für die Beschäftigten des privaten Schulträgers zuständige gewerbliche Berufsgenossenschaft. Die Beiträge werden als notwendiger Schulaufwand ersetzt.

8. Zuweisung Pädagogischer Assistenten und von Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe

Nr. 7 gilt entsprechend für die Fälle, in denen staatliche Pädagogische Assistenten zugewiesen werden oder staatliches Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe zur Verfügung gestellt wird.

9. Verwaltungspersonal

Verwaltungspersonal kann in dem Umfang als notwendig anerkannt werden, wie es an staatlichen Schulen verwendet wird. Jede rechts-förmlich errichtete Schule ist gesondert zu behandeln; einzelne, mit entsprechenden Sondervolksschulen räumlich und organisatorisch verbundene Sonderberufsschulklassen können bei der Sondervolksschule berücksichtigt werden. An Sonderberufsschulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Klassen als eine Vollzeitklasse. Die Zuweisung staatlichen Verwaltungspersonals an private Schulen ist nicht möglich.

10. Vergütungen für nichtstaatliche Lehrer und Pädagogische Assistenten, für das nichtstaatliche Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe und für das nichtstaatliche Verwaltungspersonal nach Art. 45 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 VoSchG

10.1 Genehmigung

Die Zahlung der Vergütung für nichtstaatliche Lehrer hat zur Voraussetzung, dass die Verwendung der Lehrer nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen genehmigt oder angezeigt worden ist und sie tatsächlich an der Schule verwendet werden.

10.2 Höhe der Vergütung

Die Höhe der Vergütung richtet sich bei den hauptberuflichen nichtstaatlichen Lehrern einer staatlich anerkannten Schule nach der Berufsbezeichnung, die diese Lehrer führen dürfen.
Für hauptberufliche nichtstaatliche Lehrer, für welche die Genehmigung zur Führung einer Berufsbezeichnung nicht ausgesprochen ist, und für die nichtstaatlichen Pädagogischen Assistenten haben die Schulträger Nachweise über die Berufslaufbahn einzureichen, damit die Regierung die Vergütung entsprechend einer fiktiven Berufsbezeichnung festsetzen kann.

10.3 Urlaub, Dienstbefreiungen

Für Urlaub (Dienstbefreiungen) des nichtstaatlichen notwendigen Lehrpersonals gilt Nr. 7.2.2 entsprechend.

10.4 Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer

Für nichtstaatliche nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer wird die Vergütung nach den Sätzen für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht an staatlichen Schulen gewährt.

10.5 Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, Verwaltungspersonal

Die Vergütung für das nichtstaatliche Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe und für das nichtstaatliche Verwaltungspersonal richtet sich nach der Vergütungsgruppe des BAT des vergleichbaren staatlichen Personals für heilpädagogische Unterrichtshilfe bzw. der staatlichen Verwaltungsangestellten, und zwar Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 37. Lebensjahr zuzüglich Ortszuschlag nach Stufe 2. Zu der Vergütung kommen noch die dem vergleichbaren staatlichen Personal gewährten Zulagen hinzu. Urlaubsgeld, Übergangsgeld und Sterbegeld werden nicht berücksichtigt.

10.6 Versorgungszuschlag

Für das an Schulen für Behinderte und schulvorbereitenden Einrichtungen verwendete notwendige nichtstaatliche Personal tritt zu dem Versorgungszuschlag von 10 v. H. nach Art. 33 Abs. 2 VoSchG ein weiterer Zuschlag von 10 v. H. nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 SoSchG (nicht für das an Volksschulen verwendete nichtstaatliche Personal).

10.7 Fortzahlung der Vergütung

Die Fortzahlung der Vergütung für nichtstaatliche Lehrer, nichtstaatliches Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, nichtstaatliches Verwaltungspersonal und nichtstaatliche Pädagogische Assistenten für den Fall der Krankheit, des Mutterschutzes und des Mutterschaftsurlaubes richtet sich nach den für staatliches Personal geltenden Regelungen.

10.8 Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung

Die Vergütung wird an den Schulträger monatlich im Voraus, für den Monat Januar jedoch erst am Zweiten dieses Monats gezahlt. Nach Einbeziehung in das EDV-Verfahren werden die Vergütungen jeweils am 15. eines Monats erstattet.

11. Notwendige Aushilfslehrer und notwendiges Aushilfspersonal für heilpädagogische Unterrichtshilfe

Staatliche oder nichtstaatliche Aushilfslehrer sind an privaten Schulen grundsätzlich dann notwendig, wenn bei gleichartigem Bedarf an staatlichen Schulen Aushilfslehrer gestellt werden. Das Gleiche gilt für das Aushilfspersonal für heilpädagogische Unterrichtshilfe. Außerdem müssen die erforderlichen Stellen oder Mittel zur Verfügung stehen. Über die Notwendigkeit von Aushilfen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulträgers.