Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

2.  Verfahrensvorschriften

2.1 

Die Pauschalen gemäß Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG sind für das jeweils laufende Haushaltsjahr, die übrigen Gastschulbeiträge und der Kostersatz sind für das jeweils abgelaufene Haushaltsjahr zu beantragen. Die Anträge sind mit den Angaben zu stellen, die auf dem als Anlage beigefügten Formblatt enthalten sind, aufgegliedert nach Schularten.

2.2 

Die Anträge sind von den Aufwandsträgern beziehungsweise Schulträgern jeweils bis 1. August
bei den beruflichen Schulen und bei den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der jeweils örtlich zuständigen Regierung,
bei den übrigen Schularten dem Bayerischen Landesamt für Schule (Landesamt)
vorzulegen.
Die zuständigen Ausländerbehörden unterstützen die Kommunen zur Vorbereitung der Anträge bei der Feststellung des ausländerrechtlichen Status der Schüler. Ebenso sind die Schulleiter verpflichtet, die Antragsteller zu unterstützen.

2.3 

Die Entscheidung über die Anträge obliegt den Regierungen beziehungsweise dem Landesamt. Diese fordern beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Ausgabemittel an und veranlassen die Auszahlung. Mit der Anforderung der Ausgabemittel ist dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eine Aufstellung über die zu zahlenden Beträge vorzulegen. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst legt Art und Umfang der standardisierten Aufstellung gesondert fest.