Text gilt ab: 01.08.2018

1.  Rechtsgrundlagen

1.1 

Schüler, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind schulpflichtig (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayEUG). Diese Schüler gelten als Gastschüler, soweit sie nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG).

1.2 

Die Aufwandsträger staatlicher oder kommunaler Schulen (Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Schulverbände, Zweckverbände) können für diese Schüler einen Gastschulbeitrag oder Kostenersatz verlangen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG). Maßgeblich ist der Status der Schüler zum Stichtag der Amtlichen Schuldaten. Beitrags- oder Kostenschuldner ist der Freistaat Bayern (Art. 10 Abs. 5 Nr. 6 BaySchFG).

1.3 

Die Höhe des Gastschulbeitrags bemisst sich nach Art. 10 Abs. 3 BaySchFG in Verbindung mit Art. 19 BaySchFG und § 7 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz, der Kostenersatz für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 10 Abs. 4 BaySchFG.