Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2005

2.2 

Anträge für Leistungen nach Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 sind bis spätestens 1. April eines Jahres bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Die Regierung prüft den Antrag und setzt den Zuschuss fest. Bei der Auszahlung werden die bereits geleisteten Abschlagszahlungen angerechnet.