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Text gilt ab: 01.01.2005

1.3 

Zuschuss für staatlich genehmigte Ersatzschulen
Nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erhalten private Träger zum notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich genehmigter Ersatzschulen einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Betriebszuschusses nach Art. 41 BaySchFG, wenn die berufliche Schule mindestens drei Schuljahre betrieben wird, der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist und keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.
Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erhalten private Träger staatlich genehmigter Ersatzschulen Betriebszuschüsse nach Art. 41 BaySchFG wie private Träger staatlich anerkannter Schulen, wenn
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die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist,
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Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schüler, die den letzten Ausbildungsabschnitt der in Art. 41 genannten Schularten besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind,
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die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfüllt, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt,
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die Schule mindestens drei Schuljahre betrieben wird,
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der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist und
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keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen.