Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2005

1.2 

Betriebszuschuss für staatlich anerkannte Schulen
Nach Art. 41 BaySchFG erhalten private Träger zum notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter beruflicher Schulen in entsprechender Anwendung des Art. 18 BaySchFG einen Zuschuss (Betriebszuschuss).
Für eine Heimberufsschule wird ein Zuschuss nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 4 BaySchFG, für eine Berufsfachschule nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 2 BaySchFG und für eine Fachschule nach Maßgabe des Art. 41 Abs. 3 BaySchFG gewährt.