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Text gilt ab: 01.01.2005

1.1 

Lehrpersonalzuschuss für kommunale Schulen
Nach Art. 18 BaySchFG gewährt der Staat kommunalen Trägern zum Lehrpersonalaufwand der nachstehend genannten beruflichen Schulen einen Lehrpersonalzuschuss:
Berufsschulen
Berufsfachschulen
Wirtschaftsschulen
Fachschulen
Fachoberschulen
Berufsoberschulen
Fachakademien
Für eine Berufsfachschule wird ein Zuschuss nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 4 BaySchFG, für eine Fachschule nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 5 BaySchFG gewährt.