Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

1.   Gesetzliche Grundlagen

1.1  

Kommunale Körperschaften können nach Maßgabe der Art. 10 Abs. 1 bis 4, 19 Abs. 1 und 2 BaySchFG als Aufwandsträger staatlicher Schulen und als Schulträger kommunaler Schulen für jeden Gastschüler einen Gastschulbeitrag, für jeden Gastschüler an Berufsschulen Kostenersatz verlangen.

1.2  

Bei Schülern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns ist der Freistaat Bayern Beitrags- oder Kostenschuldner (Art. 10 Abs. 5 Nr. 5 BaySchFG).

1.3  

Die Berechnung der Gastschulbeiträge und des Kostenersatzes richtet sich nach Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 19 Abs. 1 und 2 BaySchFG in Verbindung mit § 7 der Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz.

1.4  

Werden die Gastschulbeiträge oder der Kostenersatz von bayerischen kommunalen Körperschaften aufgrund von Vereinbarungen nach Art. 10 Abs. 9, Art. 19 Abs. 3 BaySchFG erhoben, so gelten die vereinbarten Beträge für den Staat nur, soweit die sich nach Art. 10 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 BaySchFG ergebenden Beträge nicht überschritten werden.