Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2005

3. Durchführung von Elternversammlungen über Schulwegsicherheit und richtige Verkehrserziehung in den Klassen der Grund- und Hauptschulen, Förderzentren, Realschulen und Gymnasien

3.1 

Die Schulen werden gebeten, einmal im Schuljahr, in den Grundschulen möglichst noch vor Schuljahresende, in den weiterführenden Schularten unmittelbar nach Schulbeginn im September, Elternversammlungen einzuberufen, in denen Fragen und Probleme der Schulwegsicherheit und der Verkehrserziehung aufgegriffen und erörtert werden. Weitere Gelegenheit zur Besprechung von Maßnahmen zur Verringerung der Verkehrsgefahren für die Schüler mit den Eltern bieten die in den Schulordnungen vorgesehenen Klassenelternversammlungen, in denen auch sonstige für den Schulanfang wichtige Fragen besprochen werden sollen.

3.2 

Vor allem folgende Themen sollen angesprochen werden:
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Vorbereitung der Schulanfänger auf den Straßenverkehr
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Der sichere Schulweg
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Vorrang: Zu Fuß zur Schule
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Als Mitfahrer mit dem Bus zur Schule
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Mit dem Fahrrad zur Schule
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Gefahrenpunkte auf dem Schulweg und ihre Beseitigung
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Einrichten und Wirksamkeit von Schulwegdiensten (siehe Nr. 4)
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Erstellung von Schulwegplänen
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Mithilfe des Elternhauses bei der Verkehrserziehung
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Der erwachsene Verkehrsteilnehmer als Vorbild des Kindes.

3.3 

An den Grundschulen empfiehlt es sich, solche Elternversammlungen jeweils vor Beginn des Schuljahres abzuhalten, damit die Eltern die Möglichkeit haben, ihr Kind mit dem Schulweg vertraut zu machen und ein Schulwegtraining durchzuführen. Zu diesen Veranstaltungen können Moderatoren z.B. der Landesverkehrswacht Bayern e. V. eingeladen werden, die in das Schulwegtrainingsprogramm für Schulanfänger „Kinder als Fußgänger “ einführen. Für die Schulen entstehen keine Kosten.

3.4 

Einige Organisationen und Verbände, die im Bereich der Verkehrssicherheit tätig sind, bieten gezielte Projekte zur Verminderung der Unfallgefahren auf dem Schulweg an, z.B. für die Jahrgangsstufen 5 und 6 in allen Schularten „Der tote Winkel “ (Gemeindeunfallversicherungsverband - GUVV) oder „Hallo Auto “ (ADAC). Den Schulen wird empfohlen, die Angebote der Verbände wahrzunehmen und in ihr Unterrichtskonzept zu integrieren.

3.5 

Als Ansprechpartner bei Problemen rund um die Schulwegsicherheit (verkehrs- und ggfs. kriminalpräventive Aspekte) stehen die Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten der unteren Straßenverkehrsbehörden und der Polizei zur Verfügung.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Bekanntmachung vom 7. August 1989 (AllMBl S. 711) als Ansprechpartner der Bürger in allen Fragen der Verkehrssicherheit die Funktion des „Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten “ geschaffen. Der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte der unteren Straßenverkehrsbehörde nimmt seither in seinem Zuständigkeitsbereich - in enger Abstimmung mit dem Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten der Polizei - auch alle bislang den örtlichen Schulwegbeauftragten zugewiesenen Aufgaben wahr. Die Bezeichnung „Örtlicher Schulwegbeauftragter “ wird nicht mehr verwendet.
Soweit in früheren Verlautbarungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die Bezeichnung „Schulwegbeauftragter “ Verwendung findet, ist nunmehr der Örtliche Verkehrssicherheitsbeauftragte der unteren Straßenverkehrsbehörde zu verstehen. Die Funktionsbeschreibungen, Rechte und Pflichten der bisherigen „Schulwegbeauftragten “ und nunmehrigen Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragten bestehen unverändert fort.