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Text gilt ab: 01.08.2010

2. Als genehmigte Veranstaltungen in obigem Sinne gelten:

Veranstaltungen zu Schülerwettbewerben, die nach einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 14. September 1984 eine gesamtstaatliche Förderung und Unterstützung erhalten,
Veranstaltungen zu Schülerwettbewerben, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder ihm angeschlossene Institutionen im Auftrag ausrichten,
Konzerte, Ausstellungen, Lesungen, Schulschachmeisterschaften und sonstige Veranstaltungen, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus ausrichtet bzw. die im Einzelfall durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigt werden,
Begabtenförderungen, die durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einzelfall jeweils genehmigt werden,
Überschulische SMV-Veranstaltungen der Schulaufsicht.