VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

14. 

Dauer des Stipendiums

14.1 

Das Stipendium wird bei Aufnahme des Studiums vom Beginn des ersten Vorlesungsmonats an, frühestens jedoch ab Beginn des Antragsmonats, gewährt. Die vorlesungsfreien Monate während des Studiums sind in die Förderung einbezogen
(§ 10 Abs. 2 DVBayBFG).

14.2 

Über das Stipendium wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 10 Abs. 6 DVBayBFG). Der Bewilligungszeitraum soll grundsätzlich am 30. September auslaufen.
Die Weiterförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums setzt eine rechtzeitige neue Antragstellung voraus. Wird der Weiterförderungsantrag erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt, so ist die Weiterförderung frühestens ab Beginn des Monats der Antragstellung möglich.

14.3 

Die Festlegung des Bewilligungszeitraums auf grundsätzlich ein Jahr soll ohne Rücksicht auf einen zwischenzeitlich erforderlichen Leistungsnachweis erfolgen. Wird ein während des üblichen Bewilligungszeitraums vorgeschriebener Leistungsnachweis nicht fristgerecht erbracht, so sind der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die Stipendienleistungen einzustellen.

14.3.1 

Die Zahlungen sind zum Vorlesungsbeginn des vierten, sechsten und neunten Semesters einzustellen, wenn nicht vorher der erforderliche Leistungsnachweis erbracht wird. Soweit in Tz. 10.2 bis 10.5 für die Ablegung der Stipendiumsprüfung oder für die an deren Stelle tretende Vor- oder Zwischenprüfung abweichende Regelungen getroffen sind, sind die Zahlungen zum Ende des dort bestimmten Semesters einzustellen, wenn der erforderliche Leistungsnachweis nicht vorher erbracht wird. Bei der Förderung bis zum Vorlesungsbeginn des Semesters bleibt es auch dann, wenn bereits vorher ein nicht ausreichendes Prüfungsergebnis vorliegt.

14.3.2 

Ist das Ergebnis der nach Tz. 14.3.1 rechtzeitig abgelegten Prüfung erst nach Beginn des maßgeblichen Semesters zu erwarten, so ist bis zum Ablauf des Monats zu fördern, in dem das Ergebnis spätestens vorliegen muss. Bei unzureichendem Ergebnis ist die Förderung zum Beginn des darauffolgenden Monats einzustellen.

14.3.3 

Sind die Stipendienleistungen nach Tz. 14.3 eingestellt worden, so kann der Studierende das Stipendium erst wieder zu den in Tz. 10.6.1 und 10.6.2 genannten Zeitpunkten erhalten.

14.4 

Stipendiumshöchstdauer

14.4.1 

Für die Beendigung des Studiums ist stets der Zeitpunkt des letzten Teils der Abschlussprüfung maßgebend. Die Zahlung des Stipendiums endet mit Ablauf des Monats, in dem nach der vorstehenden Regelung die Ausbildung beendet ist, spätestens mit Ablauf des letzten Monats des Verwaltungssemesters, das noch in die Stipendiumshöchstdauer fällt (§ 10 Abs. 4 DVBayBFG).

14.4.2 

Die Stipendiumshöchstdauer entspricht grundsätzlich der Förderungshöchstdauer gemäß § 15a BAföG.

14.4.3 

Abweichend von Tz. 14.4.2 wird die Stipendiumshöchstdauer für folgende Ausbildungen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayBFG besonders festgelegt:
Katholische Theologie (Priesterausbildung): 12 Semester;
Katholische Theologie an der Päpstlichen Universität Gregoriana, Rom: 14 Semester.

14.4.4 

Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 DVBayBFG kann in besonderen Einzelfällen die Stipendiumshöchstdauer über die in Tz. 14.4.2 und 14.4.3 festgelegte Stipendiumshöchstdauer hinaus verlängert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsstelle. Bei einer Verlängerung um mehr als zwei Semester ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erforderlich (§ 10 Abs. 4 Satz 4 DVBayBFG). Die Verlängerung der Stipendiumshöchstdauer im Einzelfall ist auf die Zahl der erforderlichen Leistungsnachweise (s. Tz. 10.1.1 bis 10.1.3) ohne Einfluss.

14.5 

Das Stipendium wird - vorbehaltlich der Regelungen in Tz. 13.2 - für ein erstes Hochschulstudium bis zu dessen berufsqualifizierendem Abschluss gewährt (§ 10 Abs. 1 DVBayBFG). Die Gewährung des Stipendiums für ein weiteres Studium ist nicht möglich. Dabei ist es unbeachtlich, ob das erste Studium nach dem BayBFG gefördert worden ist.

14.6 

Hat der Stipendiat die Fachrichtung gewechselt, so wird das Stipendium auch für die neue Fachrichtung geleistet. Bei einem Fachrichtungswechsel ist die Stipendiumshöchstdauer des endgültig gewählten Studiengangs für die Dauer der Stipendiumsgewährung maßgeblich. Die Fachsemester der vorausgegangenen Studien, in denen dem Grunde nach ein Anspruch auf ein Stipendium nach dem BayBFG bestand, werden auf die maßgebliche Förderungshöchstdauer angerechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Förderung nach dem BayBFG beantragt oder gewährt wurde (vgl. § 10 Abs. 7 DVBayBFG und Tz. 14.5 Satz 3). Reichen die verbleibenden Stipendiumssemester zum Abschluss der neuen Fachrichtung nicht aus, so kann der Studierende die Verlängerung der Stipendiumshöchstdauer nach § 10 Abs. 4 Satz 3 DVBayBFG beantragen, wenn für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund vorlag.

14.7 

Wird nach Beginn des Erststudiums vor dessen Abschluss ein Zweitstudium (Parallelstudium) aufgenommen, so bleibt es grundsätzlich bei der Regelung für das Erststudium. Der Studierende kann jedoch das Parallelstudium als maßgeblich erklären. Die Stipendiumsdauer richtet sich dann in entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Fachrichtungswechsel nach dem Parallelstudium unter Anrechnung der bisherigen Fachsemester (s. Tz. 14.6).

14.8 

Bei dem Übertritt von Fachhochschulabsolventen an eine Universität oder Kunsthochschule nach Art. 84 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG ist eine Förderung des Hochschulstudiums wegen guter Leistungen an der Fachhochschule nicht möglich, weil die Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums in Art. 10 Abs. 1 BayBFG abschließend aufgeführt sind (vgl. hierzu auch Tz. 9).
Bei dem Übertritt nach bestandener Vorprüfung gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG ist eine Förderung des Hochschulstudiums allein wegen guter Leistungen an der Fachhochschule nicht möglich.
Das Stipendium kann nur dann bis zum Ende der Ausbildung an der Universität oder Kunsthochschule gewährt werden, wenn der Studierende bereits beim Erwerb der Hochschulreife die Leistungsvoraussetzungen für die Stipendiumsgewährung erfüllt hatte. In diesem Fall wird die an der Fachhochschule verbrachte Zeit nicht auf die Förderungshöchstdauer für das Studienfach an der Universität oder Kunsthochschule angerechnet.