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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

3. 

Bei Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums in Bayern erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer

3.1 

eine von dem nach Tz. 3.4.1 zuständigen Ministerialbeauftragten veranstaltete Prüfung bestanden hat.

3.2 

Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer in der gymnasialen Oberstufe in die Gesamtqualifikation aus den Halbjahresleistungen in den Grundkursen eine Summe von mindestens 288 Punkten (Note 1,30), aus den Halbjahresleistungen in den Leistungskursen (einschließlich der Facharbeit) eine Summe von mindestens 183 Punkten (Note 1,30) und aus der Abiturprüfung eine Summe von mindestens 250 Punkten (Note 1,50) eingebracht hat.

3.3 

Die Ermittlung der Gesamtqualifikation ergibt sich aus § 74 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) vom 16. Juni 1983 (KMBl I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung.

3.4 

Durchführung der Prüfung

3.4.1 

Zuständig für die Zulassung zur Prüfung und ihre Durchführung ist der nach § 17
Abs. 1 DVBayBFG zuständige Ministerialbeauftragte.

3.4.2 

Die Gymnasien melden die Abiturienten, welche die Leistungsvoraussetzungen nach
Tz. 3.2 erfüllen, unverzüglich dem zuständigen Ministerialbeauftragten. Dieser teilt den Gymnasien den Prüfungstermin zur Bekanntgabe an die Prüflinge mit.

3.4.2.1 

Der Meldung des Gymnasiums an den Ministerialbeauftragten sind als Unterlagen für jeden Abiturienten, der die Leistungsvoraussetzungen nach Tz. 3.2 erfüllt, beizufügen:
a)
eine Aufstellung der Abiturprüfungsfächer des Prüflings und der von ihm gemäß Tz. 3.4.5 gewählten Prüfungsfächer;
b)
ein vom Prüfling erstellter Lebenslauf nebst Angabe des beabsichtigten Studiums;
c)
ein Lichtbild des Prüflings;
d)
eine Abschrift des Kursbogens;
e)
eine Abschrift des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife;
f)
die Arbeiten der schriftlichen Abiturprüfung und die Facharbeit;
g)
ein Gutachten der Schule über die Gesamtpersönlichkeit;
h)
eine Mitteilung, ob der Prüfling für die Stiftung Maximilianeum oder die Wittelsbacher Jubiläumsstiftung gemeldet wurde.

3.4.3 

Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung. Sie soll im Regelfall nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie wird vom Ministerialbeauftragten für die Gymnasien zusammen mit den von ihm herangezogenen Lehrkräften an Gymnasien abgenommen.

3.4.4 

Die Prüfung findet grundsätzlich aus dem in den Jahrgangsstufen 12 und 13 behandelten Unterrichtsstoff der Fächer
Deutsch,
Fremdsprache (nach Wahl des Prüflings),
Geschichte,
Mathematik,
Naturwissenschaft (nach Wahl des Prüflings)
statt. Eines der vorgenannten fünf Fächer kann nach Wahl des Prüflings durch eines seiner Abiturprüfungsfächer (1. bis 4. Fach der Abiturprüfung) ersetzt werden.

3.4.5 

Die Prüfung hat neben dem Wissensstand des Prüflings seine besondere Begabung aufzuzeigen. Es wird ein gleichmäßig hohes Niveau an Allgemeinbildung erwartet. Das Prüfungskollegium stellt aufgrund des Prüfungsgesprächs fest, ob der Prüfling den hohen Erwartungen entspricht und aufgrund eindeutig nachgewiesener hoher Begabung förderungswürdig ist. In diesem Fall ist die Prüfung als bestanden zu beurteilen. Vom Ergebnis ist das Gymnasium zu verständigen.

3.5 

Den Prüfungsteilnehmern, welche die Prüfung bestanden haben, stellt der nach Tz. 3.4.1 zuständige Ministerialbeauftragte eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus.