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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

9. 

Die gesetzlich festgelegten Leistungsvoraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 BayBFG sind zwingend. Die Berechtigung für die Gewährung des Stipendiums kann nicht nachträglich (z.B. durch besondere Leistungen während des Hochschulstudiums oder durch das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule) erworben werden. Die an der Hochschule erbrachten Leistungen sind ausschließlich für die Frage der Weitergewährung des Stipendiums von Bedeutung (vgl. Tz. 10 ff, Tz. 14.8).