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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

8. 

Bei Erwerb der Hochschulreife durch die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung) erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer diese Begabtenprüfung mit einer Gesamtnote von mindestens 1,50 bestanden hat. Die Bescheinigung nach Anlage 1 wird vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus ausgestellt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 DVBayBFG).