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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

7. 

Bei Erwerb der Fachhochschulreife an einer Fachoberschule in Bayern oder der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife an einer Berufsoberschule in Bayern durch andere Bewerber gemäß Art. 89 Abs. 2 Nr. 12 BayEUG in Verbindung mit den §§ 54 bis 56 der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) vom 10. März 1998 (KWMBl I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung

7.1 

erfüllt die Leistungsvoraussetzungen, wer eine von dem nach Tz. 3.4.1 zuständigen Ministerialbeauftragten veranstaltete Prüfung bestanden hat.

7.2 

Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 44 Abs. 2 und 3 FOBOSO und in der mündlichen Prüfung gemäß § 55 FOBOSO jeweils einen Notendurchschnitt von mindestens 1,50 erreicht und dabei keine schlechtere Note als 2 erhalten hat. Bei der Ausbildungsrichtung Gestaltung gilt Tz. 4.3.1 Satz 2 entsprechend.

7.3 

Für die Prüfung und die Leistungsbescheinigung gelten die Bestimmungen der Tz. 4.4 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei der Meldung zur Prüfung kein Gutachten über die Gesamtpersönlichkeit vorzulegen ist.