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VBBayBFG
Text gilt ab: 01.10.1999

5. 

Bei Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder Abendgymnasium gelten für die Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen die Tz. 4.1 und 4.2 entsprechend; für die Prüfung und die Leistungsbescheinigung gelten die Bestimmungen der Tz. 3.4 und 3.5 grundsätzlich entsprechend.

5.1 

Soweit an einem Abendgymnasium oder Kolleg die gymnasiale Oberstufe als Kollegstufe durchgeführt wird, gelten für diese Schule für die Ermittlung der leistungsmäßigen Voraussetzungen die Bestimmungen der Tz. 3.2 und 3.3 entsprechend. Im übrigen sind die folgenden Abweichungen zu beachten:

5.2 

Bei den Kollegs wird der Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten aus den Leistungen in den Pflichtfächern der Jahrgangsstufe III gebildet. Die nach Jahrgangsstufe II am Kolleg abgeschlossenen Fächer bleiben dabei unberücksichtigt.
Bei den Abendgymnasien wird der Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten aus den Leistungen in den Pflichtfächern in der Jahrgangsstufe IV gebildet.

5.3 

Die Prüfung nach Tz. 3.4 findet bei Kollegs und Abendgymnasien aus dem in den beiden letzten Jahrgangsstufen behandelten Unterrichtsstoff der vier Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sowie des Faches Geschichte oder eines weiteren Pflichtfaches nach Wahl des Prüflings statt.